Innere Hemmungen – und der Rücktritt vom Versuch

Stehen äußere Umstände einer Tatvollendung nicht entgegen, kann es gleichwohl an der Freiwilligkeit des Abbruchs der weiteren Tatausführung fehlen, wenn willensunabhängige Tatumstände das Weiterhandeln unmöglich machen.

Innere Hemmungen – und der Rücktritt vom Versuch

Solche können gegeben sein, wenn der Täter an der weiteren Tatbegehung wegen unwiderstehlicher innerer Hemmungen, etwa infolge Schocks oder seelischen Drucks gehindert ist1.

Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt und die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält2.

In dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall betrat der Angeklagte am Tattag ein Juweliergeschäft, aus dem er wertvolle Schmuckstücke entwenden wollte. Dabei hoffte er, diese in einem unbeobachteten Moment einstecken zu können; für den Fall, dass dies nicht gelingen würde, hatte er sich mit einem Elektroschockgerät und Pfefferspray ausgerüstet, um damit die Herausgabe der Schmuckstücke oder die Duldung ihrer Wegnahme notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Da der Angeklagte, der sich eine Vielzahl von Ringen und anderem Schmuck zeigen ließ, das Misstrauen der Angestellten des Geschäfts, der Zeugin D. , erregte und diese deshalb sehr vorsichtig agierte, ergab sich die Möglichkeit, den Schmuck unbemerkt zu entwenden, nicht. Der Angeklagte entschloss sich daher, das Elektroschockgerät einzusetzen, und schaltete es ein, wobei er zunächst selbst einen Stromschlag erlitt. Sodann hielt er es der Zeugin an den Kopf und löste mindestens vier weitere Stromschläge aus. Die Zeugin ging daraufhin fast zu Boden und begann, in Panik laut zu schreien. Der Angeklagte verlor nunmehr die Kontrolle über die Situation: Er hatte infolge des selbst erlittenen Stromschlags einen Krampf in der Hand, weshalb er unkontrolliert und ungezielt unentwegt weitere Stromschläge auslöste. Da er im Umgang mit einem solchen Gerät nicht vertraut war, wusste er nicht, wie er es abschalten konnte, und geriet darüber und wegen der Schreie der Zeugin selbst in Panik. Nachdem es ihm gelungen war, den Elektroschocker von seinem Handgelenk abzuschütteln, war er gleichwohl nicht in der Lage, noch einen klaren Gedanken zu fassen, und wollte nur noch weglaufen. Er verließ deshalb fluchtartig das Geschäft, ohne Teile des nunmehr offen in seinem Zugriffsbereich liegenden Schmucks mitzunehmen.

Nach den oben geschilderten Maßstäben brach der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig ab, vielmehr geriet er in Panik und war nicht mehr in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen, blieb also gerade nicht Herr seiner Entschlüsse. Der Umstand, dass der Angeklagte beim fluchtartigen Verlassen des Geschäfts keine Schmuckstücke an sich nahm, beruhte damit nicht auf einer willensgesteuerten Entscheidung. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung liegt mithin nicht vor.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 StR 89/15

  1. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10.05.1994 – 1 StR 19/94, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 23; Beschluss vom 15.10.2003 – 1 StR 402/03, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 28[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.01.1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186[]