Rechtliches Gehör – Anhörungsrüge – Verfassungsbeschwerde

Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), steht ihm hiergegen der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (hier: nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO) zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG1, der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.

Rechtliches Gehör – Anhörungsrüge – Verfassungsbeschwerde

Die Erhebung von Anhörungsrügen ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn diese offensichtlich aussichtslos gewesen wären2.

Abs. 1 GG gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern3. Die Gelegenheit zur Äußerung muss grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag eingeräumt werden, der für die Entscheidung erheblich ist4. Dazu gehören Stellungnahmen der Gegenseite5.

Als Ausprägung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO, den zur Ablehnung Berechtigten auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen und ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, um gegebenenfalls gegen diese Gerichtspersonen einen Befangenheitsantrag zu stellen und zu begründen6. Dies gebietet, den Betroffenen, dem auf sein Verlangen die zur Entscheidung berufenen Gerichtspersonen mitgeteilt worden sind, über jede Änderung in der Besetzung von Amts wegen zu informieren (vgl. zu § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO: RGSt 66, 10, 10; BayObLG, Urteil vom 29.09.1989 – RReg 2 St 10/89 11; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl.2014, § 24 Rn. 21).

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Begründungsanforderungen an eine Anhörungsrüge

Diese Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG gelten – auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht7 – grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine etwaige Äußerung Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren8.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 2 BvR 2592/14

  1. vgl. BVerfGK 5, 337, 338 f.[]
  2. vgl. BVerfGK 7, 403, 407[]
  3. vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; BVerfGK 7, 438, 441[]
  4. vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 89, 381, 392; BVerfGK 7, 438, 441[]
  5. vgl. BVerfGK 7, 438, 441; BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2010 – 2 BvR 1183/09 22; und vom 21.03.2011 – 2 BvR 301/11 2[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1991 – 2 BvR 103/91 23 ff.; Beschluss vom 26.08.2008 – 2 BvR 1264/08 6[]
  7. vgl. BVerfGE 7, 239, 241; 13, 132, 145; 52, 131, 152 f.; 89, 381, 392 f.[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 – 2 BvR 2076/08 3 m.w.N.[]