Koks-Einfuhr durch Bodypacker

Eingeführt ist das Betäubungsmittel, wenn es aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, wobei das Delikt mit dem Passieren der Grenze vollendet ist1.

Koks-Einfuhr durch Bodypacker

In Abgrenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) verlangt die Tatmodalität der Einfuhr dabei, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht2.

Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Täter die Droge verschluckt hat (Bodypacker), deren Bestimmungsort im Ausland liegt und der Aufenthalt im Inland aufgrund des gewählten Transportweges nur vorübergehend ist.

Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Täter die Droge verschluckt hat (Bodypacker), deren Bestimmungsort im Ausland liegt und der Aufenthalt im Inland aufgrund des gewählten Transportweges nur vorübergehend ist.

Auf die Ausscheidung des Betäubungsmittels während der Transitzeit kommt es eben so wenig an wie auf die Ausscheidungsdauer3.

Der Wille, schnellstmöglich ins Ausland zu gelangen, steht weder der Verfügungsmöglichkeit über das inkorporierte Kokain noch sonst dem objektiv zu bestimmenden Tatbestandsmerkmal der Einfuhr entgegen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 219/15

  1. BGH, Beschluss vom 15.02.2011 – 1 StR 676/10, BGHSt 56, 162, 165[]
  2. BGH, Urteil vom 04.05.1983 – 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 872[]
  3. Weber aaO, Rn. 881; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 177; aA MünchKomm-StGB/Kotz, 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 748; O?lakc?o?lu/Henne-Bruns/Wittau, NStZ 2011, 73, 75[]
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