Wird das Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in rechtsstaatswidriger Weise verzögert,

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen1.
Eine neben die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung tretende Berücksichtigung der seit Tatbegehung vergangenen Zeit bei der Strafzumessung und infolgedessen die Aufhebung des Strafausspruchs ist im hier entschiedenen FAll mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die getroffene Bewährungsentscheidung nicht geboten, zumal sich der Angeklagte, soweit aus den teilrekonstruierten Sachakten ersichtlich, nicht in Untersuchungshaft befand.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.06.2011 – 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN[↩]