Ein vom Landgerichtspräsidenten während eines Strafverfahrens erlassene Sicherheitsverfügung, nach der das Tragen von Motoradwesten im Gerichtsgebäude verboten ist, verstößt weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) noch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
Inhaltsübersicht
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Vor dem Landgericht Potsdam waren Mitglieder der Hells Angels Motorcycle Clubs angeklagt. Dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten wurde in dem Verfahren vorgeworfen, als Mitglieder der Hells Angels diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
Seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass ein Richterspruch nur dann willkürlich ist, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Danach ist die Auslegung und Anwendung des in § 169 Satz 1 GVG normierten Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Fachgerichte nicht willkürlich. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.
Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.
Willkürverbot, Art. 3 Abs. 1 GG[↑]
Es liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird1.
Danach ist die Auslegung und Anwendung der § 169 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO nicht willkürlich.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beanstandeten Verstoßes gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht begründet. Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich der Bundesgerichtshof insoweit der Begründung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts angeschlossen hat2.
Diese Begründung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der rechtliche Ausgangspunkt entspricht der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und wird auch in der Literatur vertreten. Danach kann der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 GVG) außer durch ausdrückliche Regelungen auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht3. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des das Hausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten überlassen, worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen. Das Hausrecht des Gerichtspräsidenten ist Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen im Gerichtsgebäude, die außerhalb des Sitzungsbereichs erfolgen4.
Diese Erwägungen sind nicht unvertretbar oder sachfremd. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Aufrechterhaltung der Ordnung im gerichtlichen Verfahren auch den störungsfreien äußeren Ablauf der Sitzung und die ungehinderte Entscheidungsfindung umfasst5.
Die Anwendungen der danach bestehenden Befugnisse im Einzelfall unterliegt nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Überprüfung6. Daran gemessen legt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Recht auf ein faires Strafverfahren, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG[↑]
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) verletzt.
Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG7 und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens8. Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert9.
Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist10. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen11.
Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlung[↑]
Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzen kann12. Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde gewahrt. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde gewahrt.
Der im Gerichtsverfassungsrecht enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips13. Die rechtsstaatliche Komponente der Gerichtsöffentlichkeit zielt darauf, die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts zu gewährleisten und zu diesem Zweck Einblick in die Funktionsweise der Rechtsordnung zu ermöglichen14. Dies soll zur Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit beitragen15.
Der Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht ausnahmslos16. Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stehen gewichtige Interessen gegenüber. Zu den entgegenstehenden Belangen gehören die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung17. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird16. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist16.
Danach wurde der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt. Die dem Grunde nach gerechtfertigte Sicherheitsverfügung legte ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war. Sie führte weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen.
Europäische Menschenrechtskonvention[↑]
Die Sicherheitsverfügung widerspricht schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention18.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EMRK kann die Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält, wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Die durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern19.
Eine Verhandlung entspricht den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die Allgemeinheit Informationen über deren Zeit sowie Ort erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist20. Zwar können tatsächliche Hindernisse ebenso gegen ein Konventionsrecht verstoßen wie rechtliche Beschränkungen. Daher kann es bei erheblichen tatsächlichen Zugangshindernissen erforderlich sein, zur Gewährleistung der Öffentlichkeit Ausgleichsmaßnahmen zu treffen21. Allerdings wird der öffentliche Charakter einer Verhandlung nicht schon dadurch berührt, dass sich mögliche Zuschauer etwa bestimmten Identitätsüberprüfungen und möglichen Sicherheitsüberprüfungen unterziehen müssen22.
Danach war die Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK öffentlich. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das Gerichtsgebäude war auch für Träger der in der Sicherheitsverfügung bezeichneten Oberbekleidung nach wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung, die keine kompensatorischen Maßnahmen erforderlich machte.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11
- vgl. BVerfGE 74, 102, 127; 87, 273, 278 f.; 96, 189, 203; 112, 185, 215 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 269, 285 f.[↩]
- vgl. BGHSt 27, 13, 15; Wickern, in: LöweRosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Aufl.2010, § 169 GVG Rn. 33; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl.2011, § 169 GVG Rn. 5[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 – 7 B 17/11, NJW 2011, 2530, 2531; Wickern, in: LöweRosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Aufl.2010, § 176 GVG Rn. 3; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl.2011, § 176 GVG Rn. 3, jeweils m.w.N.; zur Abgrenzung von Hausrecht und Sitzungspolizei BVerfG, Beschluss vom 11.05.1994 – 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310, 310; BGHSt 24, 329, 330 f.; 30, 350, 353 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 91, 125, 137; 103, 44, 64; 119, 309, 322, jeweils zu § 176 GVG[↩]
- vgl. BVerfGE 48, 118, 123; BVerfG, Beschluss vom 29.09.1997 – 2 BvR 1676/97, NJW 1998, 296, 297; BVerfG, Beschluss vom 05.01.2006 – 2 BvR 2/06, NJW 2006, 1500, 1500 f.; BVerfG, Beschluss vom 08.05.2006 – 2 BvQ 27/06; BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 – 2 BvR 677/05, NJW 2007, 56, 57; BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 218/07, NJW-RR 2007, 1053, 1054, jeweils zu § 176 GVG[↩]
- vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f.; 86, 288, 317; 118, 212, 231; 122, 248, 271[↩]
- vgl. BVerfGE 38, 105, 111; 46, 202, 210; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a.[↩]
- vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f.; 109, 13, 34; 122, 248, 271; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a.[↩]
- vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61; 64, 135, 145 f.; 70, 297, 308 f.; 86, 288, 317 f.; 122, 248, 272; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a.[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 248, 272 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 u.a.[↩]
- siehe dazu Wickern, in: LöweRosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Aufl.2010, Vor § 169 GVG Rn. 6 m.w.N.; Grabenwarter/Pabel, in: EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 14 Rn. 109[↩]
- BVerfGE 103, 44, 63 f.[↩]
- BVerfGE 103, 44, 65[↩]
- BVerfGE 103, 44, 64[↩]
- BVerfGE 103, 44, 63[↩][↩][↩]
- BVerfGE 103, 44, 64, 68 ff.; 119, 309, 322, 324 f.[↩]
- vgl. zu deren Berücksichtigung BVerfGE 111, 307, 315 ff.; 128, 326, 366 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 08.12.1983 – 8273/78, Axen/Deutschland, Tz. 25, EGMRE 2, 321, 325 f.; EGMR, Urteil vom 22.02.1984 – 8209/78, Sutter/Schweiz, Tz. 26, EGMRE 2, 345, 349; EGMR, Urteil vom 14.11.2000 – 35115/97, Riepan/Österreich, Tz. 27; EGMR, Urteil vom 07.06.2007 – 66941/01, Zagorodnikov/Russland, Tz.20; EGMR, Urteil vom 04.12.2007 – 64056/00, Volkov/Russland, Tz. 25; EGMR, Urteil vom 04.12.2008 – 28617/03, Belashev/Russland, Tz. 79[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 29.11.2007 – 9852/03, 13413/04, Hummatov/Aserbaidschan, Tz. 144[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 14.11.2000 – 35115/97, Riepan/Österreich, Tz. 27 ff.; EGMR, Urteil vom 29.11.2007 – 9852/03, 13413/04, Hummatov/Aserbaidschan, Tz. 143 f.[↩]
- vgl. EGMR, Urteil vom 14.11.2000 – 35115/97, Riepan/Österreich, Tz. 28; EGMR, Urteil vom 29.11.2007 – 9852/03, 13413/04, Hummatov/Aserbaidschan, Tz. 143[↩]











