Menschenunwürdige Haftbedingungen und die Verfahrenskosten

Es ist der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen.

Menschenunwürdige Haftbedingungen und die Verfahrenskosten

Die Aufrechnung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint1.

Das aus § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) hergeleitete Aufrechnungshindernis folgt für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung – unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtung der hierbei relevanten Umstände (insbesondere: Verschulden) – aus der Funktion und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof2 steht dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei – ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention3.

Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Präventi-on – in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen – wirksam wahrnehmen zu können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den er-satzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran fehlte es vielfach, wenn die Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Sehr viele Strafgefangene sind vermögenslos und – wie in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall – bei der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Die Ansprüche des Staates auf Erstattung von Kosten des Strafverfahrens sind in all diesen Fällen im Grunde uneinbringlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos. Könnte sich der Staat hier seiner Entschädigungsverpflichtung durch Aufrechnung entledigen, so könnte von einem echten Vermögensopfer nicht gesprochen werden; auch enthielte der Geschädigte keinen wirklichen materiellen Ausgleich für den erlittenen Eingriff. Dass die Forderungen des Staates infolge der Aufrechnung ebenso verringert würden wie die Verbindlichkeiten des Betroffenen (§ 389 BGB), wirkte sich in dieser Situation gleichsam nur „buchhalterisch“ aus, ohne dass dies von den Beteiligten wirtschaftlich als Vor- oder Nachteil empfunden würde. Nehmen darüber hinaus die Forderungen des Staates gegen den Betroffenen auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten – wie nicht selten und so auch hier (24.398,87 €) – einen beträchtlichen Umfang ein, so liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern (aus fiskalischen Gründen) längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs beeinträchtigt wird.

Hinzu treten für den Bundesgerichtshof noch folgende Erwägungen:

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gründet auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anweisungsbefugnissen gekennzeichnet ist, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen, andererseits aber dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt4. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Entschädigungsanspruch erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solche verbundenen Belastungen hinausgeht.

Bei der gebotenen wertenden Gesamtschau liegt diesem Anspruch im Allgemeinen auch ein erhebliches Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, das durchaus als „vorsatznah“ einzustufen ist, mit der Folge, dass die Frage des Verbots der Aufrechnung nach § 393 BGB im Raum steht. Den Justizvollzugsbeamten der betroffenen Vollzugsanstalt sind regelmäßig – wie auch hier (Schreiben der Justizvollzugsanstalt B. vom 13. Juni 2006); auch das Berufungsgericht hat dies letztlich nicht anders gesehen – die tatsächlichen Umstände der Unterbringung bekannt und die Rechtswidrigkeit der Art und Weise dieser Unterbringung bewusst. Die Notlage, die darauf beruht, dass in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nicht genügend Haftplätze zur Verfügung stehen, mag zwar dazu führen, dass die Beamten „vor Ort“ nicht vorsätzlich im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln; dies kann aber den Staat – unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens – nicht entscheidend entlasten5.

Da dem beklagten Land die Aufrechnung mit der Kostenforderung nach § 242 BGB versagt ist, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Kläger den Nachweis führen könnte, dass einzelne Beamte der haftenden Anstellungskörperschaft vorsätzlich gehandelt haben, und somit dem beklagten Land die Aufrechnung nach § 393 BGB verboten wäre. Dabei trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, dass die der Bestimmung des § 393 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Wertentscheidung unterlaufen wird, wenn in Fällen der vorliegenden Art ein grundsätzliches Aufrechnungshindernis aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) hergeleitet wird. Der Umstand, dass (noch) nicht von einer das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB auslösenden Vorsatztat ausgegangen werden kann, hindert nicht daran, bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs neben der Gewährleistung der Funktionen und des Zwecks des Geldentschädigungsanspruchs sowie den Besonderheiten des zwischen der Landesjustizverwaltung und dem Strafgefangenen bestehenden Rechtsverhältnisses auch die dem Gesamtgeschehen anhaftende „Vorsatznähe“ in den Blick zu nehmen.

Wie bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Berufungsurteil6 nach Ansicht des BGH zutreffend dargelegt hat, ist der aus § 242 BGB hergeleitete Einwand gegen die Aufrechnung des beklagten Landes hier – unter dem Aspekt einer „Gegenabwägung“ – nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Zahlung offener Kosten des Strafverfahrens ihrerseits als eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (des Klägers) darstellte. Denn Forderungen des Staates auf Zahlung von Strafverfahrenskosten sind keine Ansprüche, die aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung gegenüber dem Staat hervorgegangen sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2009 – III ZR 18/09

  1. BGHZ 95, 103, 113 m.w.N.; BGHZ 113, 90, 93; BGH, Urteil vom 21.11.2001 – XII ZR 162/99 – NJW 2002, 1130, 1132; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 387 Rn. 15; Erman/Wagner, BGB Band 1, 12. Aufl., § 387 Rn. 33 ff[]
  2. BGHZ 161, 33, 35 ff; BGH, Beschlüsse vom 21.12.2005 – III ZR 33/05 – NJW 2006, 1289 und vom 28.09.2006 – III ZB 89/05 – NJW 2006, 3572[]
  3. BGHZ 161, 33, 35 ff; allgemein: BGHZ 128, 1, 12, 15; 143, 214, 218 f; 160, 298, 302 f, 306; 165, 203, 204 f, 206 f, 210 f[]
  4. vgl. Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 665[]
  5. vgl. BGHZ 161, 33, 35; BGH, Beschluss vom 21.12.2005, aaO, Rn. 4[]
  6. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2008 – 12 U 39/08[]