Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht [1].

In der angeklagten Beteiligung an einer Katalogtat des § 138 StGB ist zugleich – im Sinne prozessualer Tatidentität (vgl. §§ 264, 155 StPO) – der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben. Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung für die Verfolgung der Tat nach § 138 StGB liegt somit vor. Dieser Vorwurf untersteht damit ebenfalls tatrichterlicher Kognition [2].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 4 StR 254/16