Presseveröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren

Die Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“ ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I1 verworfen.

Presseveröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (§ 59 Abs. 1 StGB). Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angewandte Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veröffentlichte der Angeklagte im August 2023 im Internet Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde.

Die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision steht die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greift lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gilt nur für Straf, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasst sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen stets möglich. Es handelt sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK.

Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat der Bundesgerichtshof das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hält der Bundesgerichtshof die Vorschrift – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision – nicht für verfassungswidrig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2025 – 5 StR 78/25

  1. LG Berlin I, Urteil vom 18.10.2024 – 536 KLs 1/24 237Js 3347/23[]

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