Mit den Voraussetzungen einer externen psychotherapeutischen Behandlung eines Gefangenen und der Gewährung damit verbundener Vollzugslockerungen hatte sich aktuell das Kammergericht in Berlin zu befassen:
Rechtsgrundlage für die Zulassung einer externen psychotherapeutischen Behandlung und die Gewährung damit verbundener Ausgänge oder Ausführungen ist § 58 StVollzG und nicht § 11 StVollzG. Das Begehren des Gefangenen ist rechtlich auf die Durchführung einer externen Behandlung und nur mittelbar auf die Gewährung von zweckgebundenen Ausgängen oder Ausführungen zur Teilnahme an der Behandlung gerichtet.
Es ist obergerichtlich entschieden, dass dem Gefangenen nach § 58 StVollzG ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung im Rahmen sachgerechter Erwägungen zusteht1. Die Zuziehung eines externen Therapeuten kommt dabei nur bei der Erforderlichkeit und dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht2.
Ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie der Störung keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist3. Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeiten der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges4 als auch der Schutz der Allgemeinheit5, die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen. „Geeignet“ und „erfolgversprechend“ ist eine Maßnahme indes nicht schon dann, wenn sie der Gefangene und ein sich anbietender Therapeut oder eine therapeutische Einrichtung so bezeichnen. Die Eignung der externen Therapie muss vielmehr von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist es unabdingbar, dass sich die begehrte Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst; denn auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt die erforderliche Therapie nicht selber leisten kann, obliegt doch weiterhin ihr der gesetzliche Resozialisierungsauftrag. Die Vollzugsbehörde kommt ihrer Aufgabe, für den Fall vorzusorgen, dass eine externe Therapie nötig wird, dadurch nach, dass ihr eigener psychologischer Dienst eine Liste geeigneter externer Anbieter führt, die sich zur Kooperation mit der Justizvollzugsanstalt bereiterklärt haben3.
Die Aufnahme einer externen Psychotherapie setzt in formaler Hinsicht neben einem entsprechenden Antrag des Gefangenen seine Einverständniserklärung zur Einblicknahme des beauftragten Therapeuten in Unterlagen der Gefangenenpersonalakte voraus. Zusätzlich muss eine Indikation für eine externe Therapie durch die Vermittlungsstelle für externe Psychotherapie im Berliner Strafvollzug gegeben sein6.
Lehnt die Vermittlungsstelle die Indikation für eine externe Psychotherapie des Gefangenen unter Beachtung der vorgenannten obergerichtlichen Vorgaben zu § 58 StVollzG ab, hat der Gefangene auch keinen Anspruch auf die Gewährung von damit verbundenen Ausgängen oder Ausführungen.
Die Entscheidung der Vermittlungsstelle für externe Psychotherapie kann die Justizvollzugsanstalt allerdings nur dann rechtlich im Hinblick auf § 58 StVollzG überprüfen, wenn ihr die Gründe der Entscheidung bekannt sind. Nur dann ist sie in der Lage, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen und nachfolgend eine Entscheidung auch hinsichtlich etwaiger zweckgebundener Gewährung von Vollzugslockerungen zu treffen. Erlangt die Justizvollzugsanstalt aus Umständen, die der Gefangene zu vertreten hat, keine Kenntnis von den Gründen für eine ablehnende Entscheidung der Vermittlungsstelle, geht die darauf beruhende fehlende Überprüfbarkeit der Entscheidung zu Lasten des Gefangenen. In diesem Fall kann die Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf Zulassung zu einer externen Psychotherapie und auf zweckgebundene Vollzugslockerungen in der Regel nur unter Hinweis auf die Entscheidung der Vermittlungsstelle ablehnen.
Sollten der Justizvollzugsanstalt zum maßgeblichen Zeitpunkt die Ablehnungsgründe der Entscheidung der Vermittlungsstelle nicht bekannt gewesen sein, ist von besonderer Bedeutung, wer diese Unkenntnis zu vertreten hat.
Ein Gefangener, der die Ablehnung einer aus seiner Sicht nach § 58 StVollzG gebotenen Behandlungsmaßnahme mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG angreift, muss gegebenenfalls durch die Abgabe einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindung sowohl der Haftanstalt als auch der Strafvollstreckungskammer ermöglichen, die ablehnende Entscheidung umfassend zu überprüfen. Verweigert er die Abgabe einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindung, was ihm selbstverständlich unbenommen bleibt, geht die darauf beruhende fehlende Überprüfbarkeit der ablehnenden Entscheidung zu seinen Lasten. Sein Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn wegen der fehlenden Schweigepflichtsentbindung nicht festgestellt werden kann, ob der Gefangene durch eine ablehnende Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist.
Kammergericht, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 2 Ws 532/12 Vollz
- vgl. KG, Beschluss vom 23.05.2005 – 5 Ws 168/05 Vollz, mit weiteren Nachw.; std. Rspr.[↩]
- vgl. BVerfG NStZ 1996, 614; KG, Beschlüsse vom 10.07.2012 – 2 Ws 97/12 Vollz, vom 14.07.2011 – 2 Ws 249/11 Vollz, vom 24.06.2011 – 2 Ws 137/11 Vollz; und vom 21.02.2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz; OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638[↩]
- vgl. KG, Beschluss vom 21.02.2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz[↩][↩]
- vgl. BVerfG NStZ 1996, 614[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638, 639[↩]
- vgl. KG, Beschlüsse vom 04.05.2012 – 2 Ws 121/12 Vollz; und vom 03.11.2011 – 2 Ws 415/11 Vollz, mit weiteren Nachw.; std. Rspr.[↩]










