Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist.

Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt1.
Dementsprechend ist mitteilungspflichtig jedes ausdrückliche oder konkludente Bemühen um eine Verständigung in Gesprächen, die von den Verfahrensbeteiligten insoweit als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können2; im Zweifel wird eine Mitteilung zu erfolgen haben3.
Der Mitteilungspflicht ist nicht entsprochen worden, wenn weder nach Wiedereintritt noch zu einem späteren Zeitpunkt in öffentlicher Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt des Gesprächs informiert worden ist. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses, eine Verständigung sei nicht zustande gekommen, erfüllt die Pflicht nicht.
Angesichts dessen kam es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob ein Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Tat 1 mit der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Tat 2 verknüpft worden ist, was wegen, aber auch lediglich wegen der Koppelung der Einstellung einer Tat mit einem Eingestehen einer weiteren Tat ebenfalls die Mitteilungspflicht ausgelöst hätte4.
Der Bundesgerichtshof konnte im vorliegenden Fall wegen des bis dahin gezeigten Einlassungsverhaltens des Angeklagten nicht ausschließen, dass der Schuld- und der Rechtsfolgenausspruch einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen auf der Verletzung der Mitteilungspflicht beruhen. Das bedingt die Aufhebung des Urteils, soweit dieses den Angeklagten betrifft, einschließlich der Feststellungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 StR 564/17
- BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85; BGH, Urteile vom 23.07.2015 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 222 Rn. 12; und vom 03.05.2017 – 2 StR 576/15, NStZ 2018, 49; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422, 424 zur „synallagmatischen Verknüpfung“[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536[↩]
- BVerfG aaO BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85[↩]
- BGH, Urteil vom 03.05.2017 – 2 StR 576/15, NStZ 2018, 49, 50; siehe aber auch Bittmann NStZ 2018, 50, 51[↩]
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