Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen

Der Bundesgerichtshof möchte die Kompensationen für Verstöße gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention, also für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Strafverfahren, auf absolute Extremfälle begrenzt wissen, wie er in einem orbiter dictum festhält:

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen

Der Senat hat deshalb nicht mehr in der Sache zu entscheiden, ob die Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung tragen. Die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils geben jedoch Anlass zu bemerken, dass nicht jedes Versäumnis der Ermittlungsbehörden einen zu kompensierenden Verstoß gegen Art. 6 MRK zu begründen vermag. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese wie hier nicht völlig untätig waren und der Vorwurf allein dahin geht, sie hätten möglicherweise noch intensiver ermitteln können. Der Senat neigt dazu, in solchen Fällen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – in Anlehnung an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Kompensation von Verfahrensverzögerungen, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache entstehen1 – allenfalls bei ganz erheblichen, kaum verständlichen Ermittlungsfehlern in Betracht zu ziehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09

  1. vgl. BGH NStZ 2009, 104[]