Bei der Tatbeteiligung mehrerer werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wegen Versuchs diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern.
Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten1.
Dies gilt nicht nur bei mittäterschaftlichem Zusammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe2.
Im Falle einer versuchten räuberischen Erpressung ist es daher ausreichend, wenn freiwillig davon abgesehen wird, das Nötigungs- bzw. Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen.
Nicht erforderlich ist hingegen ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nötigungs- bzw. Erpressungserfolgs, also ein Verzicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.05.1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521; Beschluss vom 22.04.2015 – 2 StR 383/14, StV 2015, 687; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 59[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.01.2013 aaO[↩]









