aa)) Der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will und dementsprechend „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist1.
Daran gemessen blieben im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen auch zur fehlenden Freiwilligkeit lückenhaft. Sie lassen offen, ob der Angeklagte, bevor er den Zeugen Z. die Tür öffnete, nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Aus- führungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs hätte vornehmen können. Weshalb das Klopfen des Zeugen Z. einer freiwilligen Tataufgabe entgegenstehen soll, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, denn der Angeklagte war allein durch ein Klopfen an der Wohnungstür objektiv nicht gehindert, die Tatausführung fortzusetzen und weiterhin auf sein Opfer einzuwirken. Der Ausschluss einer möglichen Tataufgabe aus selbstgesetzten Motiven ist damit nicht belegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 2 StR 141/18
- BGH, Beschlüsse vom 07.03.2018 – 1 StR 83/18 9; vom 24.10.2017 – 1 StR 393/17 12; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 mwN[↩]










