Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder (subjektiv) die Vollendung nicht mehr für möglich hält.
Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor1.
Dass die Täter möglicherweise deshalb nicht weiter auf den Geschädigten eingewirkt haben, weil ihnen dieser 100 € ausgehändigt hatte, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus. Ein solcher ist auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 77/16









