Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.
Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen1.
Der Umstand, dass der angeklagte Jugendliche nach Begehung der abgeurteilten Taten, die im Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre zurück lagen, nicht mehr straffällig geworden ist, kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 4 StR 37/15









