Verschafft sich ein Täter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (hier: die Niederlande) Tabakwaren, hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, und führt er diese Tabakwaren nach Deutschland ein, stehen die durch Unterlassen begangene Hinterziehung deutscher Tabaksteuer und die zuvor im Ausland durch aktives Tun begangene Steuerhehlerei im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB1.

In diesem Fall ist allerdings auch die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anhand der deutschen Umsatzsteuer rechtsfehlerhaft; anzuwenden ist vielmehr die im Tatzeitraum geltende niederländische Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage der insoweit vorzunehmenden Verbrauchsteuerberechnung ist die niederländische Tabaksteuer, nicht die deutsche Tabaksteuer heranzuziehen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 1 StR 530/15