Tabaksteuer – und der Eigenverbrauch

Der Begriff des Eigenverbrauchs i.S. von § 22 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 schließt auch Tabakwaren ein, die eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat selbst in das Steuergebiet verbracht hat und nach dem Verbringen an Familienmitglieder verschenken will, sofern keine Anhaltspunkte für gewerbliche Zwecke vorliegen.  Mit Beschluss in BFHE

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Sattelschlepper

Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Hat sich der LKW-Fahrer hinsichtlich der von ihm transportierten Alkohol- und Branntweinprodukte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, ist bei der Strafrahmenbestimmung neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB auch in den Blick zu nehmen, dass der LKW-Fahrer nicht Bezieher der Waren und

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Zigaretten

Steuerhaftung beim Zigarettenschmuggel

Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen. Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in

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Hinterziehung von Tabaksteuern – und die Einziehung der Taterträge

Bei einem Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung können der Einziehungsentscheidung nicht die aufgrund des Schmuggels geschuldeten Abgaben in voller Höhe zugrunde gelegt werden. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen haben diese hier vielmehr außer Betracht zu bleiben. Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt,

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Wasserpfeife

Der unversteuerte Wasserpfeifentabak – und das Zolllager

Soweit der Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO) durch einen Verwahrortwechsel, d.h. durch das Verbringen des Wasserpfeifentabaks aus einem zollrechtlich zugelassenen Verwahrungslager (Art. 148 UZK) an einen anderen Verwahrort, erfüll wird, sind gesonderte Feststellung dazu erforderlich, ob nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten zu

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Tabaksteuerhinterziehung – und die Einziehung

Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Hintergrund ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem

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„Ersparte“ Alkoholsteuer – und die Wertersatzeinziehung

Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart. Dabei sind ersparte Aufwendungen nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar. Dementsprechend unterliegen ersparte steuerliche Aufwendungen als erlangtes Etwas

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Steuerhehlerei – und die Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Anstiftungshandlungen, die auf eine Verbringung von mit Verbrauchsteuern belasteten Waren gerichtet sind, an denen der Täter eine Steuerhehlerei begeht, sind regelmäßig nicht als Anstiftung zur Steuerhinterziehung strafbar; im Verhältnis zur Steuerhehlerei stellt sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat dar. Der Täter hat sich durch die Bestellung der unversteuerten

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Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten

Wirkt der Täter auf den Verkäufer der bereits im Inland befindlichen unversteuerten Zigaretten ein, um sich diese dann selbst zu verschaffen, fehlt es – anders als beim Verbringen der unversteuerten Zigaretten vom anderen EUMitgliedsstaat ins Inland – an der entsprechenden Haupttat einer Steuerhinterziehung durch den Verkäufer. Hierin liegt daher neben

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Zigaretten

Schmuggelzigaretten – und der geschätzte Verkaufspreis

Der Kleinverkaufspreis für Zigaretten unbekannter Marken ist zu schätzen, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist. Allerdings darf dem für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis nicht der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu § 3 TabStG zugrunde gelegt. Denn Angaben der Finanzverwaltung darf

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Zigarettenschmuggel – über Rotterdam

Die Verkürzung der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Zigaretten über den Hafen Rotterdam in das Zollgebiet der Europäischen Union stellt eine Steuerhinterziehung (ggfs. in mittelbarer Täterschaft) gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB dar. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer Indem die von dem

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(Tabak-)Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – und die Steuerverkürzung in großem Ausmaß

Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falls allein an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß anzuknüpfen; denn bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falls erfüllt sind. Das Ergebnis richtet

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Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung – und der Steuerschaden

Die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen, die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Berechnungsdarstellung ist Rechtsanwendung, die dem Tatrichter obliegt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Strafkammer den Schuldumfang nicht rechtsfehlerfrei bestimmt; denn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die hinterzogenen

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Tabakschmuggel mit fehlendem Absatzerfolg – und die Steuerhehlerei

In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den Zollsichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport (hier: nach Großbritannien) übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs.

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Unabhängig von der Frage, ob – bei gegebenem Absatzerfolg – eine Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vorliegt, kann der Absatzhelfer durch die Übernahme der Zigaretten im Lager bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des „Sichverschaffens“ oder „Drittverschaffens“ bereits

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

Die Auffassung, eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 AO erfordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literatur. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr fest. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben. In seinem Antwortbeschluss vom

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Polnische Zigaretten – deutsche Steuerhinterziehung

Die Tabaksteuer entsteht beim Grenzübertritt von Polen nach Deutschland, weil die Tabakwaren entgegen § 17 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht und dabei zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG).

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Tabakschmuggel – und die Zwischenlagerung im Steuerlager

Die rein körperliche Aufnahme der nicht gestellten Menge Wasserpfeifentabak in das Steuerlager führt nicht dazu, dass diese auch rechtlich in das Steuerlager aufgenommen und damit in das Steueraussetzungsverfahren überführt worden ist. Durch die Falschangaben bei der Einfuhr wird daher hinsichtlich der nicht deklarierten Menge Wasserpfeifentabak neben Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer auch

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Wasserpfeifentabak – und die Tabaksteuerpflicht

Wasserpfeifentabak unterfällt der Tabaksteuerpflicht. Es handelt sich bei diesem Tabak um eine Tabakware im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG, die der Tabaksteuer unterliegt. Zu den Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG auch Rauchtabak als Feinschnitt und Pfeifentabak, definiert als geschnittener oder anders

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Geldwäsche – und die Beteiligung an der Vortat

Der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB steht einer Verurteilung wegen Geldwäsche nicht entgegen, wenn eine Verurteilung wegen der Vortat ausscheidet. Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Erfordernis für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand

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Bundesfinanzhof (BFH)

Feststellungen im Strafurteil – und ihre Verwertung durch das Finanzgericht

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das Finanzgericht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen

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Schmuggelzigaretten – und die Frage der Konkurrenzen

Verschafft sich ein Täter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (hier: die Niederlande) Tabakwaren, hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, und führt er diese Tabakwaren nach Deutschland ein, stehen die durch Unterlassen begangene Hinterziehung deutscher Tabaksteuer und die zuvor im Ausland durch aktives Tun

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Entlastung von der Tabaksteuer – aber nicht bei Diebstahl

Es besteht kein Anspruch des Tabakwarenhändlers auf Entlastung von der Tabaksteuer bei Diebstahl von Tabakwaren oder bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers. Ein solcher Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der auf den gestohlenen Zigaretten lastenden Tabaksteuer ist weder dem geltenden TabakStG noch dem allgemeinen Steuerrecht (z.B. § 227 AO) zu entnehmen. Auch

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Zigarettenschmuggel – der Zwischenhändler und die Tabaksteuer

Der Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer sein. Der Zwischenhändler ist durch Inbesitznahme der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 19 Satz 2 TabStG Schuldner der Tabaksteuer geworden. Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen

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Steuerschuldnerschaft beim Zigarettenschmuggel

Die Frage, ob Zigaretten direkt aus einem Drittland eingeschmuggelt wurden, oder ob der Transport über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, kann nur dann offen bleiben, wenn die Tabaksteuer in beiden Fällen entstanden ist und der Adressat des Steuerbescheides in beiden Fällen Steuerschuldner geworden ist. Ein Tabaksteuerbescheid gemäß § 23 TabStG

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Verwertung von Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden. Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, dürfen mithin in einem Besteuerungsverfahren gegen

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Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer beim Zigarettenschmuggel

Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen nicht bekannten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen. In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst

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Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer beim Zigarettenschmuggel

Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Europäischen Union geschmuggelte Zigaretten über einen bestimmten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, falls die Zollschuld weniger als 5.000 € beträgt.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Polnische Zigaretten – steuerfrei für Familienangehörige

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt es einen tabaksteuerfreien Eigenbedarf dar, wenn eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das deutsche Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt. Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat

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Schnupftabak zukünftig ohne Tabaksteuer

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen und Klarstellungen im Bier- und Tabaksteuergesetz sowie im Branntweinmonopolgesetz in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die im Biersteuergesetz bisher enthaltenen Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen umzustellen. Im Branntweinmonopolgesetz soll die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen

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Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten

Die Regelungen Frankreichs, Österreichs und Irlands, mit denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten festgesetzt werden, verstoßen nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Unionsrecht. Legitime Ziele des Gesundheitsschutzes können nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs statt mit Kleinverkaufsmindestpreisen auch mit einer Anhebung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten erreicht werden. Die

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Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für eine „Fünfte Verordnung zur Änderung Verbrauchssteuerverordnungen“ vorgelegt. Schwerpunkt des Verordnungsentwurfs ist die Umsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Durch dieses Gesetz wird die neu gefasste Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung,

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Mindestens 19 Zigaretten

Nach einem jetzt von der Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ muss eine Packung Zigaretten zukünftig mindestens 19 Zigaretten (statt bisher 17) enthalten, eine Packung Feinschnitt-Tabak zum Selberdrehen muss danach ab dem 1. November 2009 mindestens 30 Gramm enthalten. Kleinere Kleinverkaufsverpackungen sollen nach dieser

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Höhere Tabaksteuer

Das Europäische Parlament plädiert für eine schrittweise Anhebung der Steuern auf Zigaretten und andere Tabakprodukte: Ab 2014 sollen mindestens 1,50 € Steuern pro Schachtel mit 20 Zigaretten erhoben werden. Die Abgeordneten sprechen sich jedoch insgesamt für eine geringere Erhöhung als von der EU-Kommission vorgeschlagen aus. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag

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Änderungen bei den Verbrauchsteuern

Eine EU-Richtlinie führt dazu, dass mehrere deutsche Verbrauchsteuergesetze geändert werden müssen. Die Höhe der Besteuerung einzelner Produkte ist nicht betroffen, es geht bei der Umsetzung der EU-RIchtlinie vornehmlich um die Einführung eines neuen, EDV-gestützten Verfahrens bei der Beförderung von verbrauchsteuerbaren Waren zwischen den EU-Ländern und um strukturelle Änderungen in den

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Steckzigaretten

Der Bundesfinanzhof musste jetzt zur Tabaksteuer auf Tabakstränge, die vom Verbraucher unterteilt und in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten), Stellung nehmen und hat dabei ein Herz für Raucher bewiesen, denn nach der Entscheidung des BFH ist der Tabakstrang ausschließlich nach seiner Länge zu besteuern und nicht danach, wie viele

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