In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den Zollsichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport (hier: nach Großbritannien) übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des "Sich-Verschaffens" strafbar gemacht.

Auf die Frage, ob sie eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt 1, kommt es nicht mehr an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 542/16
- so jetzt BGH, Beschluss vom 13.07.2016 – 1 StR 108/16[↩]