Beim Verbringen der unversteuerten und unverzollten Zigaretten nach Deutschland durch andere Personen zu gewerblichen Zwecken wird jeweils Tabaksteuer verkürzt (§ 370 Abs. 1 AO), weil an den Zigarettenpackungen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG bzw. für die vor dem 1.04.2010 begangenen Taten entgegen § 12 Abs. 1 TabStG a.F. keine deutschen Steuerzeichen (Steuerbanderolen) angebracht waren.

Eine Einfuhr von Tabakwaren ist dann gegeben, wenn diese aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet gelangen, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das deutsche Steuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 TabStG).
Keine Einfuhr liegt dagegen vor, wenn unversteuerte Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.
Deshalb waren hier beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland durch die Lieferanten des Angeklagten weder Zölle noch Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG) entstanden; sie konnten daher auch nicht verkürzt werden. Bei der entstandenen und verkürzten Tabaksteuer handelte es sich hier ebenfalls nicht um eine Einfuhrabgabe.
Zwar wurden hinsichtlich der erworbenen Zigaretten tatsächlich Einfuhrabgaben verkürzt, nämlich bei der Einfuhr der aus Russland stammenden Zigaretten in das Gebiet der Europäischen Union. Jedoch fand diese Einfuhr nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union statt. Von dort aus wurden die Zigaretten auf dem Landweg nach Deutschland verbracht. Hinterzogen wurden damit die Einfuhrabgaben eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Allerdings sind solche Einfuhrabgaben, die im Rahmen vorgelagerter Taten verkürzt wurden, grundsätzlich auch vom Straftatbestand der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei erfasst (§ 374 Abs. 4 AO), solange nicht das Gericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und dabei hinterzogene ausländische Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben aus dem Verfahren ausgeschieden hat. Andernfalls beziehen sich die Straftaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) somit lediglich auf die beim Verbringen nach Deutschland hinterzogenen Tabaksteuern und nicht auch auf die Einfuhrabgaben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14