Sexueller Missbrauch – und die Beweiswürdigung in „Aussage gegen Aussage“-Fällen

Der Bundesgerichtshof hat in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert.

Sexueller Missbrauch – und die Beweiswürdigung in „Aussage gegen Aussage“-Fällen

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen1. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind2.

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt3.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen4 und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat5.

Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären6.

Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist7.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zwar die Möglichkeit einer Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte erörtert. Es hat die Offenbarungssituation gewürdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum gegangen sein könnte, „bei ihrem leiblichen Vater wohnen zu können oder jedenfalls aus der Wohnung ihrer Mutter auszuziehen“, zumal die Geschädigte gegen eine Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten gewesen sei. Das Landgericht hat das (mögliche) Motiv für eine Falschbelastung unter anderem mit der Erwägung ausgeschlossen, dass die Geschädigte das Ziel, aus der Wohnung der Mutter auszuziehen, zur Zeit der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2014 bereits erreicht habe. Indes übersieht die Jugendkammer, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt der Erstoffenbarung im März 2010 noch in einer anderen familiären Situation befand, insbesondere weil die Heirat, die erst im August 2010 erfolgte, noch ausstand. Bereits zu einem Zeitpunkt vor der Erstoffenbarung hat sie ihren leiblichen Vater zudem nicht nur regelmäßig besucht sondern „ihrer Mutter mehrfach gesagt, dass sie gerne bei ihrem leiblichen Vater wohnen möchte“.

Hinzu kommt, dass es – auch nach der Einlassung des angeklagten Stiefvater – zwischen ihr und ihrem Stiefvater seit dem Jahr 2008 vermehrt zu Schwierigkeiten und daraus resultierenden Sanktionen gekommen ist. Dass sie „zu ihrer Mutter kein gutes Verhältnis gehabt“ habe, erläutert die Jugendkammer im Einzelnen nicht näher.

Ein Erörterungsmangel liegt schließlich auch darin, dass das Landgericht sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte, „in der Folgezeit“ wegen Suizidversuchen mehrfach in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war und der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 wegen eines Antrags auf (erneute) Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie von der Geschädigten „zur Sprache“ kam. Offen bleibt schon, ab wann und welche psychischen Probleme bei der Geschädigten auftraten, wann, warum und von welcher Art die Suizidversuche gewesen sind, und wie lange die jeweiligen stationären Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie dauerten. Inwieweit die jeweiligen Aussagen der Geschädigten, die zudem von einer Zeugin als Mädchen beschrieben wird, das „immer habe auffallen wollen und Wert darauf gelegt habe, im Mittelpunkt zu stehen“ und auch „nicht immer die Wahrheit gesagt habe“, von diesen „psychischen Problemen“ bzw. von – ebenfalls nicht näher ausgeführten – „Verhaltensauffälligkeiten“ geprägt sein könnten, erschließt sich dem Bundesgerichtshof mangels näherer Erörterung durch das Landgericht nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16

  1. BGH, Urteil vom 06.04.2016 – 2 StR 408/15 mwN[]
  2. BGH, aaO[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22.04.1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Urteil vom 03.02.1993 – 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 06.04.2016 – 2 StR 408/15[]
  5. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.08.2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Urteil vom 06.04.2016 – 2 StR 408/15 mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002 – 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111[]