Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen – und die Reform des Sexualstrafrechts

Die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) wurde mit Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.20161, das am 10.11.2016 in Kraft trat, aufgehoben.

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen – und die Reform des Sexualstrafrechts

Jedoch ist § 179 StGB aF gleichzeitig in § 177 StGB eingefügt worden, wodurch das Verhalten des Angeklagten auch weiterhin unter Strafe gestellt ist.

§ 177 StGB nF (sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu § 179 StGB dar; denn sowohl das Schutzgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung sind unverändert geblieben.

Zuvor begangene Straftaten können daher, da das jetzt geltende Recht nicht das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB), weiter nach § 179 StGB aF strafrechtlich geahndet werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 52/17

  1. BGBl.2016 I, 2460[]