Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der gesetzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters („kann“).

Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren [1].
Daran fehlte es in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall, in dem das Landgericht in seinen Urteilsgründen formulierte, die Verhängung der Sicherungsverwahrung sei „unumgänglich“.
Fehlt es an der Ausübung dieses Ermessens durch das Landgericht, ist es dem Bundesgerichtshof verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 StR 103/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 170/15, NStZ-RR 2016, 77 mwN[↩]
- vgl. BGH aaO[↩]