Ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager, müssen die Gesichtspunkte, aus denen sich bei erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren die Erwartung straffreien Verhaltens trotz der bisher schlechten Erfahrungen mit dem Täter doch noch herleiten lässt, besonders eingehend dargestellt werden.
Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung bedarf es dazu einer Gegenüberstellung der bisherigen und gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters. Erforderlich ist insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit den Umständen, unter denen prognoserelevante Vortaten begangen wurden sowie den Gründen, die für die durch die neue Straffälligkeit enttäuschten positiven Erwartungen bei früheren Aussetzungsentscheidungen maßgeblich waren. Auch die wesentlichen prognoserelevanten Erkenntnisse aus einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten sowie der Verlauf der Bearbeitung straftatursächlicher Probleme (insbesondere Therapien) während des Strafvollzugs oder der Bewährungszeit sind dabei mit einzubeziehen.
Die Prognoseentscheidung muss verdeutlichen, inwiefern sich gegenüber den Zeiten früherer Straffälligkeit Änderungen ergeben haben, die eine positive Kriminalprognose trotz des Bewährungsversagens nunmehr doch noch rechtfertigen.
Ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft und mehrfacher Bewährungsversager, so kann in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich im Fall einer erneuten Bewährungschance anders als in der Vergangenheit verhalten wird, denn er hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen1. Um dennoch eine Strafaussetzung zur Bewährung zu begründen, müssen besondere Gesichtspunkte festgestellt; und vom Tatrichter dargelegt werden, aus denen sich bei erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren die Erwartung straffreien Verhaltens trotz der bislang schlechten Erfahrungen mit dem Täter herleiten lässt2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich und bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 1 Ss 61/14
- OLG Braunschweig, a. a. O.; KG, Urteile vom 05.10.2007, (4) 1 Ss 307/07 (191/07) 4; und vom 01.09.2008, a. a. O. 5[↩]
- BayObLG a. a. O., Rn. 8; OLG Braunschweig, a. a. O.; Fischer, a. a. O. Rn. 6[↩]
- OLG Braunschweig, a. a. O.; KG Urteile vom 05.10.2007, a. a. O., Rn 6; und vom 01.09.2008, a. a. O., Rn. 5[↩]










