Strafschärfende Unbelehrbarkeit – oder zulässiges Verteidigungsverhalten?

Ein Strafausspruch ist insoweit rechtsfehlerhaft als das Landgericht zu Lasten des Angeklagten eine „erhebliche Unbelehrbarkeit“ berücksichtigt hat, die sich darin manifestiere, „dass er allein seine eigenen – abwegigen – Rechtsansichten akzeptiert und dabei nicht davor zurückschreckt, vorsätzliche Straftaten zu begehen, um die seiner Meinung nach richtige Ansicht durchzusetzen, obgleich ihm Behörden und Gerichte wiederholt bescheinigt haben, dass er im Unrecht ist“.

Strafschärfende Unbelehrbarkeit – oder zulässiges Verteidigungsverhalten?

Das lässt eine zu Unrecht erfolgte strafschärfende Berücksichtigung von (noch) zulässigem Verteidigungsverhalten1 besorgen.

Grundsätzlich darf als Nachtatverhalten nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, dass er – selbst nach Rechtskraft des Schuldspruchs – die Tatbegehung weiterhin leugnet2.

Dabei macht es im rechtlichen Ausgangspunkt regelmäßig keinen entscheidenden Unterschied, ob dies durch Leugnung der Täterschaft aus tatsächlichen Gründen oder wie hier durch rechtliche Erwägungen, wie die Überzeugung sich gegen vermeintlich rechtswidriges Verhalten des Staats wehren zu dürfen, erfolgt.

Zwar waren im hier entschiedenen Fall die Ausführungen des Angeklagten rechtlich völlig fernliegend. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf aber lediglich dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 626/16

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.05.2007 – 1 StR 199/07; vom 04.08.2010 – 3 StR 192/10; vom 07.09.2011 – 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373, 374; und vom 29.01.2014 – 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397[]
  2. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397 mwN[]
  3. st. Rspr.; siehe nur BGH aaO NStZ 2014, 396, 397[]