Strafurteil – und die Anforderungen auf der Darstellungsebene

Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, der sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO).

Strafurteil – und die Anforderungen auf der Darstellungsebene

Die aus den erhobenen Beweisen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen dabei nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Die revisionsgerichtliche Prüfung ist insoweit darauf beschränkt, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen letztlich als bloße Vermutungen erweisen1.

Auf der Darstellungsebene müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die seine Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können.

Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden; sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 StR 162/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.1991 – 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8[]
  2. BGH, Urteil vom 05.12 2013 – 4 StR 371/13, Beck RS 2014, 01651 Rn. 8 mwN[]