Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen – insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus – bereits entschieden1.

Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert2.
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit3; zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrens-rechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen4 und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht5.
Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat oder zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzungsreife der Maßregel einzubeziehen (integrative Betrachtung). Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Hält das Gericht ein Risiko der Begehung weiterer Straftaten bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen6.
Dabei ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind7.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2, §§ 68a, 68b StGB) nicht genügen.
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen8.
Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden9.
Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt10.
Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügten im vorliegenden Fall die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf11 nicht, da sie die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe nicht aufweisen. Es fehlt bereits an einer für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers hinreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten. Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt es auch an einer Erörterung der Frage, ob vorliegend den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen hinreichend Rechnung hätte getragen werden können.
Die angegriffenen Beschlüsse lassen die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit der künftig vom Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten nicht in einem verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Umfang erkennen.
Das Landgericht stellt lediglich fest, derzeit sei noch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung, welche „erheblichen rechtswidrigen Taten“ des Beschwerdeführers im Einzelnen bei einer Aussetzung der Unterbringung mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit drohen, unterbleibt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit das Landgericht im angegriffenen Beschluss die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik auszugsweise zitiert. Zwar geht die Klinik in der zitierten Passage dieser Stellungnahme davon aus, dass bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der Unterbringung eine hohe Gefahr der Begehung weiterer, dem Anlassdelikt entsprechender Straftaten bestehe. Die bloße Wiedergabe dieser Ausführungen durch das Landgericht genügt aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Prognose der Maßregelvollzugseinrichtung mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt, welche konkreten Straftaten vom Beschwerdeführer künftig zu erwarten sind. Jedenfalls aber hat das Landgericht sich die zitierte Gefahrenprognose nicht zu Eigen gemacht. Es nimmt im angegriffenen Beschluss auf die gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik nur Bezug, um die Notwendigkeit weiterer therapeutischer Behandlung des Beschwerdeführers darzulegen. Zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung verweist das Landgericht demgegenüber ausschließlich auf die gewährten Vollzugslockerungen. Der bloßen Wiedergabe der Gefahrenprognose der Maßregelvollzugsklinik kann daher nicht entnommen werden, welche Straftaten aus Sicht des Landgerichts selbst im Falle einer Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Auch dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt keine verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Gefahrenprognose zugrunde. Es beschränkt sich auf die Feststellung einer „fortbestehende[n] hohe[n] Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten“. Dabei wird aber nicht ausgeführt, die Erfüllung welcher Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Einzelnen im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers zu erwarten ist und ob es sich dabei um „erhebliche Straftaten“ im Sinne von § 67d Abs. 2 StGB handelt. Dies wäre jedoch angesichts der Bandbreite der in §§ 174 ff. StGB geregelten Straftaten, deren Strafrahmen von Geldstrafe bis zu lebenslanger Freiheitstrafe reicht, geboten gewesen. Auch vor dem Hintergrund der Einschätzung der Sachverständigen, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich höhere Gefahr von „Hands-off“-Übergriffen im Vergleich zu „Hands-on“-Delikten bestehe, hätte es der konkreten Darlegung der vom Beschwerdeführer drohenden Straftaten bedurft, um die Gefahr „erheblicher Straftaten“ im Sinne von § 67d Abs. 2 StGB feststellen und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers bewerten zu können.
Darüber hinaus findet in den angegriffenen Beschlüssen die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles nur unzureichend statt.
Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2016 erschöpft sich insoweit in der Feststellung, die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die ihm gewährten weitreichenden Lockerungen noch verhältnismäßig. Eine darüber hinausgehende Bestimmung des Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und dessen Abwägung mit den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit findet demgegenüber nicht statt.
Insbesondere wird nicht erörtert, welche Bedeutung für das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers der Dauer seiner Unterbringung zukommt, die die ausgeurteilte Freiheitsstrafe um ein Vielfaches übersteigt und im Entscheidungszeitpunkt des Landgerichts mehr als 20 Jahre betrug. Auch bleibt außer Betracht, dass der Beschwerdeführer die Anlasstat bereits im Alter von 19 Jahren begangen hat und die Dauer der Unterbringung damit das Lebensalter des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt übersteigt. Des Weiteren setzt sich das Landgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mit dem bisherigen Behandlungsverlauf, den Therapieaussichten und dem zu erwartenden sozialen Empfangsraum für den Beschwerdeführer auseinander. Damit trägt diese Prüfung der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unzureichend Rechnung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.04.2016. Zwar findet in dieser Entscheidung die lange Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers Erwähnung. Zur Begründung der Verhältnismäßigkeit ihrer Fortdauer wird neben einer hohen Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten auf die Erforderlichkeit längerfristiger Erprobung des Beschwerdeführers in Lockerungen verwiesen. Damit wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung des erhöhten Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers aufgrund der langen Dauer seiner Unterbringung mit den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit aber nicht ausreichend Rechnung getragen.
Dem steht bereits die fehlende Konkretisierung der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und des Gewichts der dabei betroffenen Rechtsgüter entgegen (2) Rn. 27)). Außerdem bleiben auch im Beschluss des Oberlandesgerichts das Alter des Beschwerdeführers bei Begehung der Anlasstat, der Behandlungsverlauf in seiner Gesamtheit, die Therapieaussichten und der zu erwartende soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers unerörtert. Der Beschluss des Oberlandesgerichts weist daher ebenfalls die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe nicht auf.
Schließlich setzen sich die angegriffenen Beschlüsse auch nicht mit der Frage auseinander, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte im vorliegenden Fall bereits deshalb Veranlassung bestanden, weil der Sachverständige R. dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 29.08.2011 Therapiemotivation und Kooperationsbereitschaft einschließlich medikamentöser Compliance attestierte und dessen Unterbringung in einer Wohngruppe sowie die Integration in eine betreute Werkstatt als potentiell realistische Lebensperspektiven ansah. Auch der Sachverständige P. stellte in seinem Gutachten vom 30.10.2014 eine „niedrigschwellige Nachreifung“ des Beschwerdeführers fest und erörterte die Perspektive einer Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe, deren Voraussetzungen er im Gutachtenszeitpunkt allerdings noch nicht als gegeben ansah. Schließlich ist auch aus Sicht der Maßregelvollzugseinrichtung eine günstige Behandlungsprognose für das Erreichen der Therapieziele gegeben und für den Fall einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug dessen Integration in den zweiten Arbeitsmarkt und die Unterbringung im betreuten Wohnen anzustreben. Zu all dem verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 BvR 1161/16
- vgl. BVerfGE 70, 297[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 45, 187, 223; 58, 208, 224 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 222[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 230[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 311 f.; BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1280/15 26[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfGK 16, 501, 506; BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1280/15 28[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 315[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 315 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 316 f.; BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1280/15 29[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2016 – III-1 Ws 150/16; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2016 – 051 StVK 9/16[↩]