Einstweiliger Rechtsschutz in der Strafvollstreckung

Begehrt der inhaftierte Antragsteller die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht1.

Einstweiliger Rechtsschutz in der Strafvollstreckung

Eine einstweilige Anordnung kann dann getroffen werden,

  • wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO), oder
  • wenn die einstweilige Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist (Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO).

Die einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung durch das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht, das heißt hinsichtlich des Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO beziehungsweise des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen2.

Außerdem darf die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen.dürfen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme3. Eine Ausnahme gilt nur bei besonders schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können4.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 2 BvR 899/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15, Rn. 15[]
  2. vgl. Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl.2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, H, § 114 Rn. 4[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15, Rn. 17[]
  4. vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl.2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, H, § 114 Rn. 7[]

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  • Justizvollzugsanstalt: Falco