Allein die Möglichkeit, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 StPO bindend an das Wohnsitzgericht abzugeben, setzt die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO nicht außer Kraft.

Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen die Zuständigkeit frühzeitig und dauerhaft bei einem Gericht zu konzentrieren1.
§ 462a Abs. 4 StPO ist dabei auch auf den Fall mehrerer selbstständiger Verurteilungen durch dasselbe Gericht anzuwenden2.
Daher führt eine (isolierte) Übertragung der Bewährungsüberwachung in nur einer Sache auf das Wohnsitzgericht zu einer dem Ziel des § 462a Abs. 4 StPO zuwiderlaufenden Gefahr der Entscheidungszersplitterung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2018 – 2 ARs 182/18