Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes von dem Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat.
Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar – ebenso wie eine Unterschreitung – in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung1.
Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich Sozialleistungen in Höhe von 410 € monatlich erhält, hätte für das Landgericht ferner Anlass bestanden zu prüfen, ob ihm eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist oder gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem Tatrichter vorbehalten2 und muss von ihm nachgeholt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 292/18









