Auf einen entsprechenden Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs1 hat nun der 1. Strafsenat dessen Auffassung zugestimmt, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.
Der 1. Strafsenat stimmt der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats grundsätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1. Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann.
Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesinnung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens2. Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschuld vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der Tötungsabsicht.
Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der 1. Strafsenat an etwaiger entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht mehr fest.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 ARs 20/16









