Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Wer mit einem Alkoholwert von mehr als 1,1 Promille mit einem E-Scooter fährt, riskiert die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Mit einem solchen Fall hatte sich aktuell das Landgericht Flensburg zu befassen. Ein Mann fuhr nachts alkoholisiert mit einem E-Scooter durch die Flensburger Innenstadt. Eine Polizeistreife kontrollierte den Mann und stellte einen Alkoholwert von 1,42 Promille fest. Die Staatsanwaltschaft Flensburg beantragte daraufhin, die Fahrerlaubnis des Mannes vorläufig zu entziehen. Als Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, dass der Mann dringend verdächtig sei, sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht und sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben.

Das Amtsgericht Flensburg lehnte den Antrag ab und führte aus, dass sich aus der Benutzung eines E-Scooters mit der festgestellten Alkoholisierung nicht ergebe, dass der Mann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei ein E-Scooter hinsichtlich seiner Bauart und seiner Geschwindigkeit eher mit einem Fahrrad vergleichbar und nicht mit einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen.

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Landgericht Flensburg ein. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet:

Ein E-Scooter stelle aufgrund seines elektrischen Antriebs ein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes dar und sei hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials mit Motorrollern oder Mofas vergleichbar. Im Gegensatz zu einem Fahrrad habe ein E-Scooter eine erhebliche Beschleunigung, deren Gefahrpotential sich insbesondere bei einer Alkoholisierung der Fahrer auswirke.

Im Ergebnis sei die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt, da bei einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig im Rahmen der Verurteilung die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sei.

Landgericht Flensburg, Beschluss vom 23. September 2021 – V Qs 42/21

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