Unterbliebene Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und das Rechtsmittel des Angeklagten

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist1.

Unterbliebene Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und das Rechtsmittel des Angeklagten

Das Rechtsmittel ist in diesem Fall mangels Beschwer unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 112/17

  1. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27.10.2009 – 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN; vom 05.04.2016 – 3 StR 95/16 2[]
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