Unterbringung bei Diebstahlsgefahr

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.

Unterbringung bei Diebstahlsgefahr

Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln1. An die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt2.

Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten3. Da der Angeklagte wiederholt auch in sehr problematischen Verhältnissen wie etwa in Obdachlosenheimen oder in Notschlafstellen gelebt und auch in konfliktbeladenen Situationen (wie nach Entdecken seiner Diebstahlstaten) keine Person gezielt körperlich angegriffen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht unter Abwägung aller Umstände davon ausgegangen ist, dass krankheitsbedingte tätliche Übergriffe seitens des Angeklagten künftig lediglich „möglich“ seien. Damit fehlen Feststellungen zum Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, denn eine lediglich latente Gefahr reicht für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit (höheren Grades) nicht aus4.

Soweit die von dem Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwartenden Eigentumsdelikte für nicht ausreichend erachtet werden, um eine Unterbringungsanordnung zu rechtfertigen, ist dies für den Bundesgerichtshof aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 2 StR 94/13; BGH, Beschluss vom 29.04.2014 – 3 StR 171/14, jeweils mwN[↩]
  2. BGH, Beschluss vom 26.09.2012 – 4 StR 348/12 10; Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; BGH, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74[↩]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; Urteil vom 17.11.1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338[↩]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 147; Beschluss vom 11.01.2011 – 5 StR 547/10; BGH, Urteil vom 02.03.2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241[↩]