Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vorweg zu vollziehende Teil der Gesamtfreiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist1.
Demgegenüber ist es rechtsfehlerhaft, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs an einer Möglichkeit der Strafrestaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Die Anknüpfung an den Halbstrafenzeitpunkt ist zwingend2.
Im Übrigen ist es nicht angezeigt, die bereits erlittene Untersuchungshaft von der Dauer des Vorwegvollzugs in Abzug zu bringen, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf die nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafe anzurechnen ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 2 StR 144/17