Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die konkrete Erfolgsaussicht

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 20071 bestimmt § 64 Satz 2 StGB, dass die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine nicht unerhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die konkrete Erfolgsaussicht

Dieser Maßstab galt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit dessen Beschluss vom 16.03.19942.

Nicht ausreichend ist, dass eine Therapie „auch nicht aussichtslos“ ist.

Eine dem Angeklagten vom Sachverständigen bescheinigte „ausreichende Therapiemotivation“ genügt den Anforderungen zur Begründung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht, zumal auch insoweit keine Anknüpfungstatsachen mitgeteilt werden.

, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 5 StR 561/16 –

  1. BGBl. I S. 1327[]
  2. vgl. BVerfGE 91, 1[]