Für die Anordnung der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB reicht es nach der seit dem 1.08.2016 geltenden Fassung der Vorschrift aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg „innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB“ zu erreichen ist.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mithin, wenn – wie hier – daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe.
Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist1.
Es stößt daher auf rechtliche Bedenken, dass die Strafkammer insoweit unter anderem darauf abgestellt hat, dass ein Behandlungserfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB jedenfalls nicht „im Zeitraum von zwei Jahren“ zu erreichen sei.
Dieser Mangel gefährdet den Bestand der Maßregelentscheidung indes nicht, wenn den übrigen Erwägungen des Landgerichts sicher zu entnehmen ist, dass die nach § 64 Satz 2 StGB vorausgesetzte konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Maßregel auch bei einer längeren Dauer der Unterbringung nicht bejaht werden kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 113/17
- BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 3 StR 97/17 6[↩]