Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die zu treffende Gefährlichkeitsprognose

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die zu treffende Gefährlichkeitsprognose

Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn

  • zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
  • Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.

Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln1.

Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten oder Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist2.

An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt3.

Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen4.

Diesen Anforderungen genügte das angefochtene Urteil in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht. Das Landgericht hat die gebotene Gefährlichkeitsprognose nicht aufgrund einer fehlerfreien, umfassenden Gesamtwürdigung getroffen:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, dass das Landgericht vom Prüfungsmaßstab des § 63 Satz 1 StGB ausgegangen ist, es also die begangene Brandstiftung als eine Tat von erheblicher Bedeutung in diesem Sinne erachtet hat. Denn aus dem Umstand, dass das Landgericht künftig von der Angeklagten erwartete „vergleichbare Brandstiftungsdelikte“ als erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB einordnet, ergibt sich zugleich, dass es auch die abgeurteilte Anlasstat als erheblich in diesem Sinne angesehen hat. Hierfür spricht auch, dass das Landgericht die ausgeurteilte Strafe dem Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB, dessen Untergrenze bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, entnommen hat.

Die Strafkammer hat ihre Annahme, dass von der Angeklagten auch künftig krankheitsbedingt erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und die Angeklagte daher für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht anhand einer umfassenden und fehlerfreien Gesamtwürdigung sämtlicher hierfür relevanter Umstände getroffen.

Soweit das Landgericht für seine Gefährlichkeitsprognose auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Brandstiftungsdelikte abgestellt hat, hat es nicht in den Blick genommen, dass durch die Tat ein Sachschaden von lediglich mindestens 100 € verursacht wurde; dass eine Gefahr höherer Sachschäden oder gar Personenschäden bestanden hätte oder bei künftigen „vergleichbaren“ Taten bestehen könnte, etwa weil aufgrund der örtlichen Verhältnisse ohne das zeitnahe Eingreifen der Polizei oder der Feuerwehr eine nennenswerte Schadensvertiefung oder gar ein Übergreifen des Feuers auf in der Nähe des Brandes befindliche Fahrzeuge oder Häuser zu befürchten gewesen wäre oder jedenfalls bei künftigen Taten entsprechendes zu befürchten wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Zudem hat das Landgericht für die Gefährlichkeitsprognose auf die Bedrohung eines Polizisten durch die Angeklagte im Jahr 2016 abgestellt, ohne dass hierzu festgestellt ist, dass diese Tat (zumindest auch) auf die psychiatrische Grunderkrankung der Angeklagten zurückzuführen ist, die Tat also Symptomcharakter aufwies. Nur Taten mit Symptomcharakter können aber für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose tragend herangezogen werden, während andererseits zu berücksichtigen ist, wenn der Täter trotz des psychiatrischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat5. Dies hat die Strafkammer nicht in den Blick genommen.

Nachdem die Angeklagte bislang lediglich wegen einer mit ihrer Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Tat – der hier abgeurteilten Brandstiftung (Anlasstat) – verurteilt wurde, deren Tatfolgen zudem gering waren, sie trotz ihrer langjährigen psychiatrischen Erkrankung zuvor auch nur einmal (im Jahr 2016) – wegen Vortäuschens einer Straftat und Bedrohung in zwei Fällen – strafrechtlich verfolgt und (zu einer Gesamtgeldstrafe) verurteilt wurde und sie nach den bisherigen Feststellungen bislang keine Tätlichkeiten gegen Personen oder Sachen von erheblichem Wert verübt hat, bedarf es einer auf die umfassende Würdigung von Anlasstat sowie Persönlichkeit und Vorleben der Angeklagten gestützten, eingehenderen Begründung, warum von der Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftig aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die eine erhebliche Schädigung oder erhebliche Gefährdung von Personen oder die Herbeiführung eines schweren wirtschaftlichen Schadens zu befürchten ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 176/20

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.05.2020 – 1 StR 151/20 Rn. 13; vom 21.02.2017 – 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21.12.2016 – 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10; und vom 12.10.2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.05.2020 – 1 StR 151/20 Rn. 13 f.; und vom 07.06.2016 – 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drs. 18/7244 S. 23[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 26.05.2020 – 2 StR 54/20 Rn. 8; vom 27.06.2019 – 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 Rn. 4; vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 Rn. 8; und vom 08.11.2006 – 2 StR 465/06 Rn. 8[]
  4. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 54/20 Rn. 9 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 54/20 Rn. 11 mwN[]

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