Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der Hang des Angeklagten

Für die Anordnung der den Angeklagten beschwerenden Maßregel gemäß § 64 StGB muss der Hang sicher feststehen. Es ist somit kein Raum für dessen Annahme infolge der Anwendung des Zweifelssatzes1.

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der Hang des Angeklagten

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB genügt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.

Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint.

Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus2.

Nicht vorhandene ausgeprägte Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hangs ebenso wenig entgegen3.

Eine soziale Gefährdung und Gefährlichkeit eines Betäubungsmittelkonsumenten kommt insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2019 3 StR 443/18, NStZ-RR 2019, 308 mwN[]
  2. s. BGH, Beschluss vom 17.09.2019 3 StR 355/19 4 [auch zur Kommentierung in Fischer, StGB, 66. Aufl., § 64 Rn. 7 und 10a][]
  3. s. BGH, Beschlüsse vom 17.05.2018 3 StR 166/18 12; vom 27.11.2018 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265 Rn. 8, jeweils mwN[]
  4. s. BGH, Urteil vom 10.11.2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Beschluss vom 07.08.2019 3 StR 252/19 7[]