Nur wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach Maßgabe europäischen Rechts und nach den §§ 84 ff. des Internationalen Rechtshilfegesetzes (IRG) alle erfüllt sind, ist die Vollstreckung in Deutschland zulässig.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in den hier vorliegenden Fällen die Beschwerden zweier Verurteilter gegen Beschlüsse des Landgerichts Essen1 mit denen die Vollstreckung eines gegen sie ergangenes italienisches Urteil für zulässig erklärt worden ist, als unbegründet verworfen. In Italien sind die zwei deutschen Staatsbürger vor dem Hintergrund eines Brandereignisses in einem Stahlwerk in Turin am 6. Dezember 2007 unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Brandstiftung zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren und 10 Monaten bzw. 9 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.
Auf ein Ersuchen der italienischen Behörden ist jeweils die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Essen verbunden mit dem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gestellten Antrag vorläufig bewilligt worden, die Vollstreckung des gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteils für zulässig zu erklären und eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festzusetzen. Das Landgericht Essen hat in ihren Beschlüssen jeweils antragsgemäß entschieden1. Dagegen haben sich die Betroffenen mit der Beschwerde gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich darauf hingewiesen, dass vom Landgericht Essen zu Recht das italienische Urteil für vollstreckbar erklärt und die darin verhängten Freiheitsstrafen zutreffend auf das im Geltungsbereich des deutschen Rechts für die Taten angedrohte Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe ermäßigt worden ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm seien die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils nach Maßgabe europäischen Rechts nach den §§ 84 ff. des Internationalen Rechtshilfegesetzes (IRG) alle erfüllt. Allerdings übersteige das Maß der in dem italienischen Urteil gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen das nach deutschem Recht gemäß den §§ 222, 306d Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) geltende Höchstmaß von 5 Jahren. Deswegen seien sie gemäß § 84g Abs. 4 IRG auf Freiheitsstrafen von 5 Jahren zu ermäßigen. Dem habe das Landgericht in den angefochtenen Beschlüssen durch „Festsetzung“ von Freiheitsstrafen von 5 Jahren Rechnung getragen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 – III‑2 Ws 37/19 und III‑2 Ws 45/19