Verbale Auseinandersetzungen im Strafvollzug

Einfache, auch im Leben in Freiheit vorkommende Formen verbaler Auseinandersetzung (unter Gefangenen), rechtfertigen keine Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 S. 12 StVollzG, so lange nicht dadurch die Abläufe in der Anstalt, wie etwa der Produktionsprozess im Anstaltsbetrieb, oder die Sicherheit (etwa aufgrund der Gefahr von Zusammenrottung anderer Gefangener und Bildung verfeindeter Gruppen) gestört werden.

Verbale Auseinandersetzungen im Strafvollzug

Die Beteiligung eines Strafgefangenen an nicht näher beschriebene wiederholten verbalen Auseinandersetzungen mit anderen Strafgefangenen ist kein disziplinarwürdiges Vergehen i.S.v. § 102 StVollzG. Diese Vorschrift setzt einen schuldhaften Verstoß eines Gefangenen gegen Pflichten, die ihm durch das oder aufgrund des StVollzG auferlegt worden sind, voraus. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen; sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt1. Dies ist bei der Sanktionierung von nicht näher beschriebenen verbalen Auseinandersetzungen nicht mehr gegeben.

Gegen das Störungsverbot des § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG wird erst verstoßen, wenn ausdrücklich normierte Verhaltensgebote verletzt werden oder der Einzelverstoß gegen den üblichen Verhaltenskodex eine solche Dimension erreicht, dass er nicht nur die einzelne zwischenmenschliche Beziehung stören kann, sondern den Gesamtzusammenhang des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt.

Nicht jeder Verstoß gegen wünschenswerte Umgangsformen erreicht diese Dimension2. Ist sie nicht erreicht, würde eine Sanktionierung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, denn der Strafgefangene könnte dann nicht mehr ersehen, ab welchem Grad einer verbalen Auseinandersetzung, die vom bloßen freundlichen Äußern einer anderen Meinung bis zu aggressivem, ggf. Straftatbestände (z.B. §§ 185, 241 StGB) verwirklichendem Verhalten gehen kann, er sich der Gefahr einer Sanktionierung aussetzt.

Es wäre auch nachgerade kontraproduktiv, Gefangenen, die befähigt werden sollen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern und ein Leben ohne Straftaten zu führen (§§ 2 f. StVollzG) einfache, auch im Leben in Freiheit vorkommende Formen verbaler Auseinandersetzung zu untersagen, so lange nicht dadurch die Abläufe in der Anstalt, wie etwa der Produktionsprozess im Anstaltsbetrieb, oder die Sicherheit3 gestört werden.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 9. September 2014 – 1 Vollz (Ws) 356/14

  1. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2011 – 2 BvR 983/09 = BeckRS 2011, 49813[]
  2. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 82 Rdn. 3[]
  3. etwa aufgrund der Gefahr von Zusammenrottung anderer Gefangener und Bildung verfeindeter Gruppen[]