Verfassungsbeschwerde – und die nicht vorgelegten Unterlagen

Werden die zur Begründung einer gegen eine gerichtiche Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen aus dem (fach-)gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig.

Verfassungsbeschwerde – und die nicht vorgelegten Unterlagen

So hat etwa das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall eine Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt waren, da die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig war:

Zwar liegt auf Grundlage der mitgeteilten zeitlichen Abläufe ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot jedenfalls im Zwischenverfahren nahe1. Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 17.07.2018 in Untersuchungshaft; über die Zulassung der am 15.04.2019 erhobenen Anklage war zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 20.08.2019 noch nicht entschieden.

Jedoch legt die Verfassungsbeschwerde die im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München in Bezug genommenen Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft, die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der Jugendkammer unbekannten Datums und die hierauf ergangenen Präsidiumsbeschlüsse des Landgerichts München I nicht vor und gibt diese auch nicht inhaltlich wieder. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ist auf dieser Grundlage nicht möglich2. Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die eingetretenen Verzögerungen auf einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Belastungssituation der Strafkammer beruhen und ob gegebenenfalls die Reaktionen der Justizverwaltung hierauf als rechtzeitig und ausreichend zu erachten sind3. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die in Bezug genommenen Dokumente zu beschaffen oder gar eine noch beizuziehende Akte auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen4.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2019 – 2 BvR 1768/19

  1. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, Rn. 25, 30 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 130, 1, 21[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, Rn. 72 f. m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfGE 80, 257, 263; 83, 216, 228; BVerfGK 19, 362, 363[]

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