Verständigung im Strafverfahren – und die erfolgreiche Revision der Nebenklage

Hat eine Revision der Nebenklage zum Schuldspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, die Feststellungen über das nach § 353 Abs. 2 StPO gebotene Maß aufzuheben, soweit diese auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis beruhen.

Verständigung im Strafverfahren – und die erfolgreiche Revision der Nebenklage

Liegt einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO eine Vereinbarung über den Gesamtstrafenausspruch zugrunde, ist bei einem Erfolg der aufgrund von § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Nebenklagerevision regelmäßig eine Aufhebung der gesamten Verurteilung geboten, wenn der nicht angefochtene Teil des Urteils auf dem verständigungsbasierten Geständnis des Angeklagten beruht. Die eingetretene vertikale Teilrechtskraft steht dem nicht entgegen. 

Soweit die getroffenen Feststellungen von dem gerügten Rechtsfehler nicht betroffen sind, hindert das den Feststellungen zugrundeliegende verständigungsbasierte Geständnis des Angeklagten ihre Aufrechterhaltung.

Zwar wäre im Grundsatz nach § 353 Abs. 2 StPO bei einer Aufhebung wegen sachlich-rechtlicher Mängel1 von einer Aufhebung der objektiven und subjektiven Feststellungen zur tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung mit einem Verbrechen abzusehen, da diese von der rechtsfehlerhaften Begründung eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch zum Nachteil des revidierenden Nebenklägers nicht betroffen sind. 

Indes ist in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilt, dass dem Verfahren eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde liegt. Zudem beruhen die Feststellungen auch auf dem Geständnis des Angeklagten. Daher gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) die umfassende Aufhebung der Feststellungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die allein zum Strafausspruch Erfolg hat, in Abweichung von dem revisionsrechtlichen Regelungskonzept des § 353 Abs. 1 und 2 StPO auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen führt, wenn dieser auf einem im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnis des Angeklagten beruht2.

Dies folgt daraus, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht an die Verständigung und damit an den dem Angeklagten im ersten Rechtsgang zugesagten Strafrahmen, der Grundlage für sein Geständnis war, nicht gebunden ist3. Würden der Schuldspruch und die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aufrechterhalten, müsste der Angeklagte sich jedoch an seinem im Vertrauen auf die Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c Abs. 4 StPO) abgegebenen Geständnis festhalten lassen, obwohl er nicht durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO davor geschützt wäre, dass im neuen Rechtsgang eine Strafe verhängt wird, die über die ihm im ersten Rechtsgang zugesagte Strafobergrenze hinausgeht. Ein solches Ergebnis liefe dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK statuierten Recht auf ein faires Verfahren zuwider4.

Die Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugehörigen Feststellungen gewährleistet, dass der Angeklagte frei entscheiden kann, wie er sich bei offenem Verfahrensausgang im nächsten Rechtsgang verteidigen will, insbesondere ob er ein Geständnis ablegen möchte.

Soweit die vorstehenden Grundsätze bisher von Rechtsprechung und Literatur vornehmlich in Bezug auf Staatsanwaltsrevisionen erörtert wurden, gilt für die Nebenklagerevision unbeschadet der Beschränkung ihrer Rechtsmittelbefugnis (§ 400 Abs. 1 StPO) nichts Anderes.

Es ergibt für den Angeklagten keinen Unterschied, ob das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage der Aufhebung unterliegt5. In beiden Fällen ist er im nächsten Rechtsgang nicht durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO vor der Verböserung des Strafausspruchs geschützt, obwohl die Feststellungen zum Schuldspruch im Falle ihrer Aufrechterhaltung auf seinem verständigungsbasiert abgegebenen Geständnis beruhten.

Dass die Nebenklage an der Verständigung nicht beteiligt ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Ihre Nichtbeteiligung fußt in erster Linie darauf, dass sie nicht befugt ist, das Urteil wegen der Rechtsfolgen anzugreifen (§ 400 Abs. 1 StPO), diese aber nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO wesentlicher Bestandteil der Verständigung sind6. Würde man aus den fehlenden Beteiligungsrechten der Nebenklage im Rahmen des § 257c StPO die Konsequenz ziehen, dass der Angeklagte sich bei einem zu seinen Gunsten unterlaufenen Rechtsfehler, der nicht sämtliche Feststellungen betrifft (§ 353 Abs. 2 StPO), im nächsten Rechtsgang ohne den Schutz des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO an seinem Geständnis festhalten lassen muss, käme der Nebenklage in dieser Konstellation ein größerer Einfluss auf das Verfahrensergebnis zu als der Staatsanwaltschaft.

Hieran gemessen unterfallen alle insoweit getroffenen Feststellungen der Aufhebung. 

Die dargestellten Überlegungen zum Wegfall der verständigungsbasierten Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO) haben zugleich zur Folge, dass auch der von der Nebenklage nicht angegriffene Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in Abweichung von § 353 Abs. 1 StPO und unter Durchbrechung der eingetretenen vertikalen Teilrechtskraft der Aufhebung unterliegt. Ist Grundlage einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO eine Vereinbarung über den Gesamtstrafenausspruch, ist bei einem Erfolg der aufgrund von § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Nebenklagerevision daher regelmäßig eine Aufhebung der gesamten Verurteilung geboten, sofern auch der nicht angefochtene Teil des Urteils – wie hier ? auf dem verständigungsbasierten Geständnis des Angeklagten beruht.

Die Aufrechterhaltung der Feststellungen und des Schuldspruchs sowie der zugemessenen Einzelstrafe hätten zur Folge, dass das Geständnis des Angeklagten aufgrund der eingetretenen Teilrechtskraft ohne weiteres zu dessen Nachteil Wirkung entfaltete. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer könnte – was ihr erlaubt und bei der von der Nebenklage erstrebten Schuldspruchverschärfung mit Blick auf das Gebot einer schuldangemessenen Strafe gegebenenfalls auch geboten wäre – auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als die dem Verständigungsstrafrahmen zugrundeliegende Höchststrafe erkennen.

Das sich im Revisionsverfahren möglicherweise ergebende Erfordernis einer Durchbrechung der vertikalen Teilrechtskraft hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht im Blick gehabt, als er davon ausging, dass das neue Tatgericht an eine im vorherigen Rechtsgang zustande gekommene Verständigung nicht gebunden ist7. Das Verwertungsverbot des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ist hier weder direkt noch analog anwendbar8. Prozessuale Regelungen, die die Verwertung des einer Verständigung zugrundeliegenden Geständnisses in Fällen der Teilrechtskraft verhindern, sofern dem Angeklagten der Schutz des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zu Teil wird, bestehen nicht.

Dieses Regelungsdefizit führt bei einem verständigungsbereiten Angeklagten zu einem nicht auflösbaren prozessualen Dilemma. Er kann weder antizipieren, ob und inwieweit das auf einer Verständigung beruhende Urteil später von Nebenklage oder Staatsanwaltschaft angegriffen wird, noch hat er in diesem Fall eine effektive Schutzmöglichkeit hinsichtlich der drohenden vertikalen Teilrechtskraft.

In dieser Situation gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, der dem Verwertungsverbot des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO zugrunde liegt, zum Schutz des Angeklagten und seines Vertrauens in den Bestand einer mit dem Gericht unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft getroffenen Verständigung den Wegfall aller die Verurteilung tragenden verständigungsbasierten Feststellungen9.

Das Verbot der Verwertung eines Geständnisses für den Fall des Scheiterns einer Verständigung ist als Ausfluss des Grundsatzes des fairen Verfahrens ein Anliegen des Gesetzgebers. Dies erhellt die Entstehungsgeschichte des § 257c Abs. 4 StPO.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.200910 – im Folgenden: Verständigungsgesetz – war die Frage nach der Verwertbarkeit eines Geständnisses im Falle des Scheiterns einer gesetzlich seinerzeit nicht geregelten Verfahrensabsprache Gegenstand intensiver Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur. Während die Rechtsprechung einem Verwertungsverbot grundsätzlich ablehnend gegenüberstand11, waren die Stimmen in der Literatur uneinheitlich12.

Die gegensätzlichen Ansichten traten auch im Gesetzgebungsverfahren zutage. Der Referentenentwurf vom 18.05.2006 gab keine klare Antwort auf die Frage der Verwertbarkeit eines Geständnisses im Falle der zulässigen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Verfahrensergebnis; maßgeblich seien nach den Umständen des Einzelfalles „die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Kriterien für Verwertungsverbote“13. Der Regierungsentwurf sah demgegenüber ein Verwertungsverbot ausdrücklich vor und leitete dies aus dem Grundsatz eines auf Fairness angelegten Strafverfahrens her14. Der Bundesrat lehnte ein Verwertungsverbot zwar ab und sprach sich zunächst für eine Verwertbarkeit aus15. Seine ablehnende Haltung konnte sich indes nicht durchsetzen16, sodass § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO mit dem Verständigungsgesetz in Kraft trat und seither die rechtliche Grundlage für das Verbot der Verwertung eines Geständnisses bei Entfall der Bindungswirkung an eine Verständigung bildet17.

Die Systematik der Verständigungsvorschriften und deren Sinn und Zweck gebieten ebenfalls, den Angeklagten vor der Fortwirkung seines verständigungsbasierten Geständnisses bei Wegfall der Bindungswirkung für die übrigen an der Absprache Beteiligten zu schützen.

Nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist. Gemäß § 257c Abs. 4 Satz 2 StPO gilt Gleiches, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichts zugrunde gelegt worden ist. 

Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO). Nach der Konzeption des § 257c Abs. 4 StPO bedingen diese „Leistungspflichten“ sich demnach gegenseitig. Entfällt nach § 257c Abs. 4 Satz 1 oder 2 StPO die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, hat dies daher regelmäßig eine umfassende Auflösung der Verfahrensabsprache zur Folge18. Mit der Auflösung entfallen alle im Synallagma stehenden Leistungen und Gegenleistungen19. Eine differenzierende Betrachtung dergestalt, dass Teile der Verständigung bestehen bleiben, ist allenfalls in speziellen Einzelfällen18 möglich. Dies folgt bereits daraus, dass die Motive für die Zustimmung zu einem Verständigungsvorschlag nicht vollständig ermittelbar sind20.

Dieses Regelungskonzept gewährleistet, dass der Angeklagte von seiner Entscheidung, dem Verständigungsvorschlag des Gerichts zuzustimmen, nicht durch drohende Nachteile bei Entfall der Bindungswirkung abgehalten wird. Er stimmt der Verständigung grundsätzlich mit Blick auf das seitens des Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Gesamtergebnis zu.

Im Gegenzug erklärt er sich bereit, die ihn betreffenden Verständigungsinhalte zu erfüllen. Dabei darf er darauf vertrauen, dass die vom Gericht zugesagten Rechtsfolgen nicht überschritten werden. Eine differenzierende Betrachtung ist hier regelmäßig nicht möglich, da nach § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Vereinbarung hinsichtlich „der Strafe“ getroffen wird21. Dies gilt nicht nur, soweit der Verständigung eine Absprache über den Rahmen für eine Einzelstrafe zugrunde liegt. Vielmehr fehlt es, auch soweit der zugesagte Strafrahmen sich – wie in der Praxis häufig – ausschließlich auf eine Gesamtstrafe bezieht und zu den in diese einzubeziehenden Einzelstrafen keine gesonderten Absprachen getroffen werden, an einer Trennbarkeit des zugesagten Rechtsfolgenausspruchs. Denn bei der verständigungsbasierten Zusage eines Rahmens für die Gesamtstrafe besteht zwischen den Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch eine Wechselwirkung, da sich die Bemessung der Einzelstrafen notwendig am zugesagten Gesamtstrafrahmen orientieren muss22. Die Einhaltung des allein zugesagten Gesamtstrafrahmens ist damit die Bedingung für das mit Blick auf sämtliche Taten abgelegte Geständnis des Angeklagten. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. September 2024 – 2 StR 521/23

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1959 – 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 35; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 353 Rn. 15[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022 – 5 StR 347/22, BGHSt 67, 171 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 01.12.2016 – 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26.05.2021 – 2 StR 439/20, BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 5; vom 17.02.2021 – 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37, 41; und vom 23.11.2022 – 5 StR 347/22, BGHSt 67, 171, 173; BT-Drs. 16/12310, S. 15[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 26.05.2021 – 2 StR 439/20, BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 5; und vom 23.11.2022 – 5 StR 347/22, BGHSt 67, 171, 173[]
  5. vgl. auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, 5. Aufl., § 257c Rn. 122; BeckOKStPO/Eschelbach, 52. Ed., § 257c Rn. 30a.5[]
  6. vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 14; MünchKomm-StPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 78[]
  7. vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 15[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022 – 5 StR 347/22, BGHSt 67, 171, 173; Beschluss vom 17.02.2021 – 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37, 44 mwN; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 42[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2022 – 5 StR 347/22, BGHSt 67, 171[]
  10. BGBl I S. 2353[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 30.10.1991 – 2 StR 200/91, BGHSt 38, 102, 105; und vom 07.05.2003 – 5 StR 556/02, BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten Vereinbarung 15; Beschluss vom 19.10.1993 – 1 StR 662/93, NStZ 1994, 196; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17.07.1996 – 5 StR 121/96, BGHSt 42, 191, 193[]
  12. vgl. Beulke/Satzger, JuS 1997, 1072, 1076; Herrmann, JuS 1999, 1162, 1166; Moldenhauer, Eine Verfahrensordnung für Absprachen durch den Bundesgerichtshof?, 2004, S. 249 f., sowie die Nachweise in Heller, Die gescheiterte Urteilsabsprache, 2004, S. 105 f.[]
  13. RefE eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, S. 25[]
  14. BR-Drs. 65/09, S. 2, 18[]
  15. BR-Drs. 65/1/09, S. 4; vgl. bereits BT-Drs. 16/4197, S. 5, 11[]
  16. vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12310, S. 21[]
  17. vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, Teil B., § 257c Rn. 143; MünchKomm-StPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 172[]
  18. vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 33[][]
  19. vgl. BeckOK StPO/Eschelbach, 52. Ed., § 257c Rn. 40[]
  20. vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO[]
  21. vgl. MünchKomm-StPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 180[]
  22. vgl. auch BGH, Urteil vom 28.02.2013 – 4 StR 537/12, Rn. 7; Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, 27. Aufl., § 257c Rn. 71[]

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