Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen einer Grußform des Nationalsozialismus ist, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, in der Öffentlichkeit verboten.

Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Mit dieser Begründung ist ein 20 Jahre alter Schüler vom Amtsgericht München u.a. zu einem Kurzarrest verurteilt worden. Der junge Mann befand sich am 14.12.2016 gegen 1.10 Uhr im U-Bahnhof Goetheplatz und wartete auf die U-Bahn. Plötzlich sagte er lautstark zu dem in der Nähe stehenden Passanten, der Brillenträger ist, so dass es alle Umstehenden hören konnten: „Sieg Heil, du Brillenschlange“.

Außerdem wurde der junge Mann im Zeitraum vom März bis Dezember 2016 insgesamt sechs Mal bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrkarte angetroffen.

Der junge Mann war vor der Verhandlung bereits zweimal wegen Sachbeschädigung, einmal wegen einer Beleidigung und ein weiteres Mal wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass es überzeugt ist, der Mann wusste, dass es sich bei der Parole „Sieg Heil“ um eine Grußform der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelt. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen einer derartigen Grußform sei, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankomme, in der Öffentlichkeit verboten und eine Straftat, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.

Nachdem der Angeklagte in kurzer Zeit in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung trat, die letzte Verurteilung nur wenige Monate vor der ersten hier gegenständlichen Tat lag, war ein Kurzarrest zu verhängen. Ein solcher von 4 Tagen erschien ausreichend, um dem Angeklagten zu verdeutlichen, dass er, sollte er strafrechtlich erneut in Erscheinung treten, auch mit längerem Freiheitsentzug zu rechnen haben wird. Darüber hinaus war er anzuweisen, am nächsten Kurs FahrBAR der Brücke e.V. teilzunehmen, um sich zum einen mit dem Delikt des Erschleichens von Leistungen intensiv auseinanderzusetzen, zum anderen Hilfestellung bei der Schuldenbegleichung gegenüber dem MVV zu erhalten“, so die Urteilsbegründung des Amtsgerichts.

Amtsgericht München, Urteil vom 26. Juni 2017 – 1012 Ds 113 Js 114618/17 jug