Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teil (§ 454b Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet.
Diese Vorwegvollstreckung entspricht der in § 454b Abs. 2 Satz 1, 2 StPO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers. Danach nehmen Strafreste, die aufgrund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teil (§ 454b Abs. 2 Satz 2 StPO). Die hier angewendeten Verwaltungsvorschriften nach § 43 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO setzen diesen gesetzlichen Auftrag in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für das Verfahren der Vollstreckungsbehörde um.
§ 454b Abs. 2 StPO gibt den vollstreckungsrechtlichen Rahmen für den hier zu entscheidenden Fall vor: Nach der durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz1 eingeführten Vorschrift des § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender Freiheitsstrafen zum Halbstrafen- (Nr. 1) oder Zwei-Drittel-Zeitpunkt (Nr. 2) sowie, bei lebenslangen Freiheitsstrafen (Nr. 3), nach fünfzehn Jahren zu unterbrechen. Die Regelung dient dem Zweck, hinsichtlich der Reste sämtlicher Strafen eine einheitliche Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB zu ermöglichen2 22 und 23/10, BGHSt 55, 243, 246 f. und NStZ-RR 2010, 353, 354; Regierungsentwurf in BT-Drucks. 10/2720 S. 9, 15)). Dem Verurteilten steht ein gesetzlicher Anspruch auf eine diesen Vorgaben entsprechende Unterbrechung der Strafvollstreckung zur frühestmöglichen Verwirklichung eines gemeinsamen Aussetzungszeitpunkts bei mehreren zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zu3.
Von dieser Regelung nimmt § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO ausdrücklich Strafreste aus, die nach einem Widerruf der Strafaussetzung vollstreckt werden, und überantwortet sie folglich jedenfalls grundsätzlich der Vorabvollstreckung. Die Vorschrift ist eindeutig und nicht etwa dem bloßen Umstand geschuldet, dass es bei Strafresten (in der Regel) keinen Zwei-Drittel-Zeitpunkt mehr gibt. Gegen die gegenteilige Auffassung spricht schon, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 454b StPO die heute in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO eingestellte Verwaltungsvorschrift zur Vorabvollstreckung von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung gerade vor Augen hatte4. Zudem hätte es für eine bloße Selbstverständlichkeit keiner gesetzlichen Normierung bedurft und wäre dann konsequenterweise zumindest eine Ausnahmeregelung für Halbstrafenaussetzungen zu erwarten gewesen. Dass dem Gesetzgeber die Problematik bewusst ist, erweist ferner die für das Jugendstrafrecht getroffene Spezialbestimmung des § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG, nach der die Vollstreckung eines Strafrests, der auf Grund Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, unterbrochen werden kann, wenn ein Teil des Strafrests verbüßt ist und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. Eine vergleichbare Regelung hält § 454b StPO für das allgemeine Strafrecht nicht bereit.
Hinter der gesetzgeberischen Entscheidung stehen in der Sache schlüssige Erwägungen. Für sie streitet, dass das Bedürfnis, einem Verurteilten nach einem Bewährungsversagen die Chance auf abermalige Strafaussetzung zu gewähren, deutlich geringer wiegt5. Ferner bliebe die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung im Hinblick auf den Aufschub der Strafvollstreckung bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der originär vollstreckten Freiheitsstrafe(n) andernfalls regelmäßig ohne alsbald spürbare Wirkung auf den Verurteilten. Dies zu vermeiden, mithin die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leerlaufen zu lassen, entspricht dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO verankerten gesetzgeberischen Willen6. Ob dieser darüber hinaus etwa gar dahin ging, dass eine erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach deren Widerruf mit Blick auf die abschließenden Regelungen des § 57 StGB generell ausscheidet7, kann der Bundesgerichtshof abermals8 dahingestellt lassen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Zusammenspiel von gesetzlicher Regelung und Verwaltungsvorschrift unter dem Blickwinkel von Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG9 hegt der Bundesgerichtshof nicht. Grundlagen der Reststrafenvollstreckung sind das verurteilende Erkenntnis10 und die Widerrufsentscheidung der Strafvollstreckungskammer. Die die Rechtsstellung des Verurteilten nachrangig berührenden Rahmenbedingungen der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen – Anschlussvollstreckung und Unterbrechung der Vollstreckung – sind normenklar in § 454b StPO festgelegt. Wenn § 43 Abs. 4 StVollstrO der Vollstreckungsbehörde durch Einräumung eines – gerichtlich nachprüfbaren8 – Ermessens erlaubt, unter besonderen Umständen, etwa bei bereits begonnener Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einem dann erfolgten Widerruf des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe, zugunsten des Verurteilten von der gesetzlich vorgegebenen, in § 43 Abs. 2 und 3 StVollstrO näher ausgeformten Reihenfolge abzuweichen11, so beeinträchtigt dies – nicht anders bei anderen Ermessensentscheidungen12 oder bei Gnadenentscheidungen13 im Rahmen der Strafvollstreckung – dessen Rechtsstellung nicht. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Gesamtlänge der Strafvollstreckung14. Besondere Umstände für eine anderweitige Vollstreckungsreihenfolge sind hier nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 5 AR (VS) 40/11
- vom 13.04.1986, BGBl. I S. 393[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.08.2010 – 5 AR ((VS[↩]
- vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1988, 474, 475[↩]
- vgl. Regierungsentwurf aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.1990 – 2 ARs 570/90, NStZ 1991, 205; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 261, 262[↩]
- vgl. hierzu auch Greger, JR 1986, 353, 357; Funck, NStZ 1992, 511; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454b Rn. 7; vgl. ferner OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 282, 284[↩]
- vgl. hierzu Wendisch, NStZ 1989, 293[↩]
- vgl. BGH aaO[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 29, 312, 315[↩]
- BVerfGE aaO, S. 316; 1, 418, 420[↩]
- vgl. auch Appl in KK, 6. Aufl., StPO, § 454b Rn. 17[↩]
- vgl. etwa §§ 455, 456, 456a StPO[↩]
- vgl. etwa Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 1211 f.[↩]
- vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1994, 452, 453[↩]










