Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen1, tritt der Tatbestand des § 240 StGB im Konkurrenzwege zurück.
Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2017 – 1 StR 70/17










