Die Staatsanwaltsacht muss sich die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt der in der Geschäftstelle tätigen Justizangestellten bei Übersendung der Berufung mit Fax zurechnen lassen, zumal wenn es sich um eine Mitarbeiterin handelt, die – wenn auch als Vertreterin oder Beauftragte von Vorgesetzten oder auf deren Anordnung – mit einer gewissen Selbständigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereichs auf die Sache einwirkend für die Behörde agiert, gleichviel ob entscheidend oder vorbereitend. Adressiert diese Justizangestellte eine Berufungsschrift versehentlich an eine falsche Behörde und geht deshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft zu spät beim zuständigen Gericht ein, kann der Staatsanwaltschaft keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden.
Der Umstand, dass die Berufungseinlegung bei Fristablauf nicht dem zuständigen Amtsgericht, sondern der Kriminalaußenstelle übersandt wurde, stellt eine Unregelmäßigkeit im Geschäftsbetrieb der Staatsanwaltschaft dar, die ein Verschulden der Staatsanwaltschaft an der Versäumung der Berufungsfrist begründet, auch wenn die Unregelmäßigkeit nicht vom leitenden Oberstaatsanwalt oder dem sachbearbeitenden Staatsanwalt verursacht wurde.
Die Staatsanwaltschaft muss sich die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt der in der Geschäftsstelle tätigen Justizangestellten bei Übersendung der Berufung mit Fax zurechnen lassen1, zumal es sich um eine Mitarbeiterin handelt, die – wenn auch als Vertreterin oder Beauftragte von Vorgesetzten oder auf deren Anordnung – mit einer gewissen Selbständigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereichs auf die Sache einwirkend für die Behörde agiert, gleichviel ob entscheidend oder vorbereitend2.
Ein Rechtsmittel bei einer nicht zuständigen Stelle anzubringen, ist grundsätzlich als schuldhaft anzusehen3. Denn der Antragsteller darf sich nicht darauf verlassen, dass eine unzuständige Behörde eine Rechtsmittelschrift weiterleiten wird.
Die KASt war auch nicht verpflichtet, die Berufungsschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten. Eine solche Pflicht zur Weiterleitung kann für eine Behörde lediglich dann bestehen, wenn sie in das Verfahren bereits involviert war und der Antragsteller somit darauf vertrauen durfte, dass sie die Rechtsmittelschrift weiterleiten wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Landgericht Offenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 6 Ns 302 Js 6694/11; 6 Ns 302 Js 6694/11 – 6 AK 5/12










