Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, angebracht werden.

Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen und darlegen, wann das Hindernis weggefallen ist, das ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen [1].
Diesen Anforderungen wurde der Antrag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht gerecht:
Zur Begründung hat die Verurteilte ausgeführt, sie treffe an der Fristversäumung kein Verschulden, weil sie nach der Urteilsverkündung ihre Verteidigerin P. ausdrücklich mit der Revisionseinlegung beauftragt und von dieser die Zusicherung erhalten habe, dass Revision eingelegt werde. Davon, dass keine Revision eingelegt worden sei, habe sie erst durch die am 11.09.2020 zugestellte Ladung zum Strafantritt erfahren, die sie erst am 25.09.2020 vorgefunden habe, weil ihr Vermieter ihren Briefkasten geleert und die Briefe unter die Fußmatte gelegt habe. Die Frage an ihre bisherige Verteidigerin, ob sie Revision eingelegt habe, habe diese verneint und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin möge sich einen anderen Anwalt suchen, da sie in der Strafvollstreckung nicht vertrete. Die frühere Verteidigerin soll erklärt haben, sie sei nicht von einem unmissverständlichen Auftrag zur Revisionseinlegung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, die Verteidigerin habe bereits im Gerichtssaal gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht erklärt, sie werde Revision gegen das Urteil einlegen. Nach dem Termin sei sie sofort in den Urlaub gefahren.
Zur Glaubhaftmachung hat die Verurteilte darauf verwiesen, dass Staatsanwalt und Gericht zu den Vorgängen im Sitzungssaal befragt werden mögen; zudem habe der Vermieter eidesstattlich versichert, dass er am 11.09.2020 den Briefkasten geleert und dabei auch einen gelben Brief unter die Fußmatte gelegt habe.
Damit hat die Verurteilte nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre frühere Verteidigerin mit der Einlegung der Revision unmissverständlich beauftragt und diese ihr die Revisionseinlegung zugesagt hat. Die Glaubhaftmachung einer möglichen Erklärung der Verteidigerin gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht reicht hierfür nicht aus, da es auch für die Frage des etwaigen Verschuldens entscheidend darauf ankommt, was zwischen der Verurteilten und ihrer Verteidigerin vereinbart worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 5 StR 489/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2019 – 1 StR 233/19 mwN[↩]
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