Abschiebung radikal-islamistischer Gefährder – und die Gefahrenprognose

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung1.

Abschiebung radikal-islamistischer Gefährder – und die Gefahrenprognose

Ob einem radikal-islamistischen Gefährder im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in diesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die das Risikopotential erhöhen oder verringern können.

Die Gefahrenprognose im Rahmen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots kann sich durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats bis zur Abschiebung soweit ändern, dass kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (mehr) besteht2.

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsanordnung ist in Fällen, in denen der Ausländer – wie im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – in Vollzug der gegen ihn ergangenen Entscheidung bereits abgeschoben worden ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten, und die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme. Nachträgliche Änderungen sind daher in einem Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die – inzidente – Prüfung von Abschiebungsverboten kommt es nur darauf an, ob diese im Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der hinsichtlich der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat einer Abschiebung auf den Zeitpunkt der Abschiebung abstellt und nachträglich bekannt werdende Tatsachen nur ergänzend heranzieht3.

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß4.

ie Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr. Eine solche Gefahr ging vom Ausländer bei Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose aus.

Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ ist – wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein5. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates6.

Der Begriff der „terroristischen Gefahr“ knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11.09.2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer Staaten. Im Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die – völkerrechtlich geächtete – Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 09.12 19997, aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr.2002/475/JI vom 13.06.20028 sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr.2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.12 20019 gewonnen werden10. Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden11. Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen“, die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind12.

Das Erfordernis einer „besonderen“ Gefahr bei der ersten Alternative des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im „politischen/ideologischen Kampf“ die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat13.

Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen14.

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehr-rechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den Anschlägen vom 11.09.2001 damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mithilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird15.

Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz16. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt17. Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerecht-fertigt und die Teilnahme am sogenannten „Jihad“ als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht18.

Für diese „Gefahrenprognose“ bedarf es – wie bei jeder Prognose – zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann19.

Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in „religiösen“ Fragen regelmäßig austauscht20.

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung – wie jede andere staatliche Stelle – an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art.20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste (Landes-)Behörden verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde21.

In Anwendung dieser Grundsätze ging im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall vom Ausländer im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG aus, auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan des Ausländers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist. Dabei konnte das Bundesverwaltungsgericht zu dieser bewertenden Gesamtschau gelangen, ohne auf das vom Bundeskriminalamt entwickelte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung22 zurückgreifen zu müssen. Derartige Instrumente können bei Beachtung ihrer methodischen Anwendungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der Grenzen ihrer Aussagekraft für eine erste Risikoeinschätzung nützlich und hilfreich sein und etwa die sicherheitsbehördliche Entscheidung über das Ob und den Umfang zu treffender Maßnahmen unterstützen; es handelt sich aber nicht um Instrumente, deren Einsatz notwendige Voraussetzung der gebotenen gerichtlichen Gesamtschau ist. Dies bestätigen die Angaben der Vertreter der Behörden und des LKA Bremen in der mündlichen Verhandlung zur Funktion und Handhabung von RADAR-iTE. Danach handelt es sich hierbei lediglich um ein Instrument zur strukturierten Erhebung der für eine Gefährdungsprognose relevanten Tatsachen, das der Priorisierung der polizeilichen Arbeit dient, eine eigenständige Gefahrenbewertung durch die Polizeibehörden aber nicht ersetzt. Des Weiteren haben sie ausgeführt, dass dieses Instrument für die angegriffene Abschiebungsanordnung nicht relevant gewesen sei. Das LKA Bremen habe im Fall des Ausländers erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung eine Risikobewertung auf der Grundlage von RADAR-iTE durchgeführt. Diese habe ausschließlich der Qualitätssicherung des vom BKA zur Priorisierung der Intensität und der Reihenfolge polizeilicher Maßnahmen neu entwickelten Prognoseinstruments gedient, das anhand einer unabhängig von RADAR-iTE positiv bewerteten Gefahrenprognose habe validiert werden sollen. Dabei seien keine Tatsachen verwendet worden, die sich nicht bei den Gerichtsakten befänden. Im Ergebnis habe RADAR-iTE beim Ausländer zu einem hohen Punktwert (16 Punkte) geführt, was einem hohen Risiko (höchste Kategorie) entspreche. Dieses Ergebnis sei der obersten Landesbehörde erst nach der Abschiebung des Ausländers anlässlich der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bekannt geworden. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, dem vom Prozessbevollmächtigten des Ausländers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der einschlägigen Akten des LKA Bremen nachzugehen. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, inwiefern die Beiziehung dieser Akten geeignet sein könnte, zu einer für den Ausländer günstigeren Gefährdungsprognose zu führen23.

Der Erlass einer Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde war im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen24. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde – etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung – oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist25.

Vorliegend hat die oberste Landesbehörde ihr Entschließungsermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Ausländer ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen und angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Ausländers zur Begehung eines mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in Deutschland und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden26.

Die Abschiebungsanordnung ist angesichts der vom Ausländer ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch nicht unverhältnismäßig. Die oberste Landesbehörde hat bei ihrer Entscheidung die privaten Interessen des Ausländers berücksichtigt. Sie hat insbesondere gewürdigt, dass er sich – mit Unterbrechungen – seit 2003 im Bundesgebiet aufhielt und hier mit einer ihm nach islamischem Ritus angetrauten deutschen Staatsangehörigen und der gemeinsamen – Ende Februar 2017 geborenen – Tochter zusammenlebte. Dass sich die Behörde dennoch für eine Aufenthaltsbeendigung entschieden hat, ist – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat – angesichts der vom Ausländer ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Aus den sich hieraus ergebenden verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben folgt kein uneingeschränkter Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt – wie hier – öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind27.

Dem Ausländer war im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung eine (Re-) Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaats möglich und zumutbar. Er ist – entgegen eigener Einschätzung – kein faktischer Inländer. Er ist in Algerien aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes und hat seine Bindungen dorthin nie abgebrochen, was sich schon daraus ergibt, dass er sich in den letzten Jahren – ausweislich der in zwei Strafverfahren wegen Kindesentführung erlangten; und vom Ausländer in diesem Punkt nicht bestrittenen Erkenntnisse – zweimal für einen längeren Zeitraum (Dezember 2009 bis November 2010 und September 2012 bis Dezember 2013) mit seinem Sohn in Algerien aufgehalten hat. In Deutschland verfügte er zuletzt über kein rechtlich gesichertes Aufenthaltsrecht. In Bezug auf seinen Sohn fehlt es an einer gelebten familiären Gemeinschaft. Die familiären Bindungen des Ausländers an seine im Februar 2017 – kurz vor seiner Inhaftierung – geborene Tochter hat die Behörde mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen eingestellt. Dabei hat sie insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und die möglichen Folgen einer Trennung der Familie für das Kindeswohl berücksichtigt. Dass sie den familiären Belangen dennoch nicht den Vorzug gegeben hat, führt angesichts der vom Ausländer ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung, zumal die Abschiebungsanordnung nicht zwingend zu einem lebenslangen Wiedereinreiseverbot führt. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das von der Behörden zusammen mit der Abschiebungsanordnung angeordnete unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot – formell und materiell – rechtmäßig ist28 und ob der Ausländer möglicherweise unabhängig davon nach seiner zwischenzeitlichen Abschiebung einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt. Denn bei einer nachhaltigen Verhaltensänderung des Ausländers besteht nach § 11 Abs. 4 und 5 AufenthG jedenfalls die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Verkürzung eines – aufgrund behördlicher Anordnung oder kraft Gesetzes – mit der Abschiebung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2018 – 1 A 5.17

  1. wie BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 14[]
  2. wie BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 2.17 51[]
  3. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 14 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 14.03.2017 – Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn, Rn. 105 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn.20 ff.; und vom 26.07.2017 – 2 BvR 1606/17, NVwZ 2017, 1530 Rn. 18[]
  5. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114, 120[]
  6. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 21[]
  7. BGBl.2003 II S.1923[]
  8. ABl. L 164 S. 3[]
  9. ABl. L 344 S. 93[]
  10. vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114, 129 f.[]
  11. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13.10, BVerwGE 141, 100 Rn.19 m.w.N.[]
  12. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 22[]
  13. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 23[]
  14. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 24[]
  15. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 25[]
  16. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42[]
  17. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 26; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 45[]
  18. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 – 1 VR 8.17 18[]
  19. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 27[]
  20. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 28[]
  21. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 29; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42[]
  22. s. dazu Rettenberger, Die Einschätzung der Gefährlichkeit bei extremistischer Gewalt und Terrorismus, Kriminalistik 2016, 532[]
  23. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42[]
  24. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 – 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382, 402 f. und Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220 Rn. 96 und 132[]
  25. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 39[]
  26. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 – 1 A 3.17 – InfAuslR 2018, 11 Rn. 40[]
  27. vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.2013 – 10 B 14.13, Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[]
  28. vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.08.2017 – 1 A 10.17, NVwZ 2018, 345 m.w.N.[]