Abschiebehaft für einen algerischen Gefährder

Der Bundesgerichtshof hat aktuell den Eilantrag eines Ausländers, von dem nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht (sogenannter „Gefährder“), abgewiesen.

Der Betroffene befindet sich zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Abschiebungshaft. Er hatte beim Bundesgerichtshof beantragt, im Wege der

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Abschiebung einer Mutter mit vier Kindern

Angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff., der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eindeutig, dass bei der Anordnung einer Abschiebung den Belangen von Familien mit

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Abschiebung eines Gefährder nach Russland

Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung – § 58a AufenthG – begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Die Anwendung des § 58a AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ohne Verfassungsverstoß zu der

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Abschiebung eines Gefährders

§ 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Allerdings muss die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts einzuholende Zusicherung einer (hier: algerischen) Regierungsstelle, dass dem Ausländer in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK)

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Abschiebung islamistischer Gefährder

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport abgewiesen.

Das Niedersächsische Innenministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58a AufenthG angeordnet. Nachdem

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Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung

Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen keine teilidentische Vollstreckungsmaßnahmen dar; die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung führt daher zur vollständigen Erledigung der Abschiebungsanordnung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die auf § 34a

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