Das Verwaltungsgericht Münster hat auf den Antrag des Kreises Warendorf hin seinen Beschluss aus Januar 2025 in der Fassung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus Februar 2025 „wegen veränderter Umstände“ abgeändert. Damit hat die ausländerrechtliche Klage eines tadschikischen Staatsangehörigen, mit der er sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Kreises vom 12. Dezember 2024 wendet, keine aufschiebende Wirkung mehr.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, im Vergleich zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lägen veränderte Umstände vor, die zu einer anderen Entscheidung führten: Das Oberverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass offen bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen sei, ob dem Tadschiken nach einer Abschiebung in seinem Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Es hatte zur Prüfung dieser Fragen auf das asylrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster1 verwiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Asylklage abgewiesen und festgestellt habe, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für solche Rechtsverstöße bestehe, lägen die für den Antragsgegner sprechenden Gründe nicht mehr vor. Die Abschiebungsandrohung sei nunmehr offensichtlich rechtmäßig. Ihr stünden keine den Zielstaat betreffenden Abschiebungsverbote entgegen, wie das Urteil im Asylverfahren vom 27. August 2025 bestätige. Auch weitere Gründe, die aufschiebende Wirkung der Klage anzunehmen, lägen nicht vor.
Der heute im Kreis Warendorf wohnhafte Antragsgegner und Kläger hatte sich 2015 dem „Islamischen Staat“ angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak gewesen. Deswegen wurde er mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 widerrief das Bundesamt dieses Abschiebungsverbot. Zur Begründung führte es aus, tadschikische Stellen hätten zugesichert, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werde. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht mit Urteil vom 27. August 2025 ab.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 1. September 2025 – 8 L 969/25
- VG Münster – 10 K 3075/24.A[↩]
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